Pkw als Haushaltsgegenstand

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Die Einordnung eines Pkw als Haushaltsgegenstand ist umstritten, die unterschiedlichen Auffassungen differenzieren danach, wie der Wagen konkret genutzt wurde.

Nach der wohl strengsten Auffassung ist ein Pkw nur dann Haushaltssache, wenn er von den Ehegatten hauptsächlich gemeinschaftlich für private Zwecke und Haushaltsführung genutzt wurde.

Nach anderer Auffassung kann ein Pkw ausnahmsweise Haushaltsgegenstand sein, wenn er – auch neben der beruflichen Nutzung – überwiegend für Fahrten mit der Familie, Einkäufe usw. genutzt wird. Diese Auffassung geht davon aus, dass die Nutzung zu beruflichen Zwecken nicht wegen des damit verbundenen Erwerbs der für Familienunterhalt verwendeten Mittel eine Nutzung „für Familienzwecke“ darstellen kann. Das sei mit dem vom Bundesgerichtshof vertretenen Standpunkt, ein Pkw sei nur ausnahmsweise Hausrat, nicht vereinbar, denn das Regel-Ausnahme-Verhältnis werde so in sein Gegenteil verkehrt. Im Übrigen partizipiere der Ehegatte, der nicht Eigentümer sei, in der Regel durch den Zugewinnausgleich am Wert des Pkw.

Nach einer dritten Ansicht ist ein Pkw bereits dann als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er neben der beruflichen Nutzung zu Familienzwecken verwendet wird; handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um Hausrat handelt.

OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 25.2.2015, 2 UF 356/14