egeln künftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor. Dies hat aktuell der BFH entschieden. |
Der Verzicht auf den möglicherweise künftig entstehenden, aber im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages ungewissen Zugewinnausgleich gegen eine Pauschalabfindung fällt auch unter § 7 Abs. 3 ErbStG. Danach werden nicht in Geld messbare Gegenleistungen nicht berücksichtigt.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die künftigen Eheleute die Rechtsfolgenihrer Eheschließung ‒ abweichend von den gesetzlichen Leitbildern ‒ umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe ‒ z. B. durch Scheidung ‒ Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind (sog. Bedarfsabfindung).
Im Fall einer Bedarfsabfindung wird keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Es werden lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Wird ein derartiger Vertrag abgeschlossen, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt, kann dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Wird die Ehe dann tatsächlich, z. B. durch Ehescheidung, beendet, erfolgt die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung. Auf eine solche Vereinbarung ist auch§ 7 Abs. 3 ErbStG nicht anwendbar.
s. auch: BFH Urteil vom 01. September 2021, II R 40/19