Ein Unterhaltsanspruch kann schon vor Eintritt der Verjährung verwirkt sein, wenn er nicht geltend gemacht wird.
Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltes oder der Fortsetzung einer begonnen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.
BGH Beschluss vom 31.01.2018, AZ: XII ZB 133/17