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Urlaubsanspruch kann vererbt werden

In einem weiteren Urteil stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass beim Tod eines Arbeitnehmers die Erben eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen können. Geklagt hatten zwei Witwen aus Deutschland. Ihre verstorbenen Ehemänner hatten vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen. Für diese Tage wollten die beiden Frauen als Erbinnen eine Vergütung bekommen. Nach deutschem Recht geht eine solche finanzielle Vergütung allerdings nicht in die Erbmasse über.

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof aber bestätigt, dass sich die Erben auf das Unionsrecht berufen können. Das gilt gleichermaßen für die Angehörigen von Mitarbeitern öffentlicher und privater Arbeitgeber.

In Sachen Arbeitsrecht hatte der EuGH dies beretis 2014 entschieden. Demnach war das deutsche Arbeitsrecht nicht mit dem europäischen Arbeitsrecht vereinbar.

In dem aktuellen Fall wollte das Bundesarbeitsgericht nun klären lassen, ob die Rechtslage anders ist, wenn das deutsche Erbrecht statt des Arbeitsrechts herangezogen wird. Die deutsche Rechtslage: Urlaubsansprüche könnten nicht Teil der Erbmasse werden, so das Bundesarbeitsgericht.

Der EuGH stellte nun klar: Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen. Die Erben können sich demnach auf das Unionsrecht berufen, wenn das nationale Recht die Möglichkeit ausschließt.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1541585458355&uri=CELEX:62016CJ0569