Wenn ein Familienangehöriger auf Grund einer Vorsorgevollmacht Geldgeschäft fü ein anderes Familienmitglied erledigt, geht man in der Regel von einem Auftrag mit rechtlicher Verpflichtung zu Rechnungslegung aus entschied das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 02.04.2019
Geht es um wesentliche Interessen – bei Interessen wirtschaftlicher Art ist immer davon auszugehen -, muss ein Auftragsverhältnis angenommen werden und es kann nicht von einem Gefälligkeitsverhältnis ausgegangen werden. Das persönliche Vertrauensverhältnis schließt einen Auftrag nicht aus. Zum einen ist das Vorhandensein von persönlichem Vertrauen Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrags. Zum anderen ist aus dem Vorhandensein des Vertrauens kein Rückschluss auf die Entbehrlichkeit der Rechenschaft zulässig.
(siehe auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 2.4.2019, 3 U 39/18, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE212932019&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint