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Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde setzt voraus, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.

An den diesbezüglichen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er setzt insbesondere voraus, dass die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat, ausgeschlossen werden kann.

OLG München, Beschluss vom 31.10.2019 – 31 Wx 398/17

Ein Testament ist widerrufen, wenn es mit dieser Absicht vernichtet wurde. Bei einem Ehegattentestament müssen beide Eheleute widerrufen wollen. Derjenige, der aus dem Widerruf eines Testaments Rechte herleiten möchte muss diesen Widerruf beweisen. Steht die Vernichtung der Urkunde nicht fest, sondern ist sie lediglich unauffindbar gilt dies ebenso. Es besteht keine Vermutung dass die Urkunde von dem Erblasser vernichtet worden und damit als widerrufen anzusehen ist. Dies setzte voraus, dass die Vernichtung der Urkunde festgestellt ist. Die Unauffindbarkeit begründet keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist.

Zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass derjenige, der aus dem Widerruf eines Testaments Rechte herleiten will, diesen Widerruf zu beweisen hat. Dieselben Grundsätze gelten dann, wenn – wie vorliegend – die Vernichtung der Urkunde selbst nicht feststeht, diese vielmehr lediglich unauffindbar ist.

Mithin muss das Gericht positiv davon überzeugt sein, dass das Testament in Widerrufsabsicht durch die Ehegatten vernichtet wurde. Für diesen Beweis genügt grundsätzlich, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit , der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.