Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann wirksam abbedungen werden
Die grundsätzliche Pflicht zur Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung kann wirksam durch eine Vereinbarung der Eheleute abbedungen werden. Ein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung besteht dann nicht mehr. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
s. auch Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.01.2023, 2 UF 212/22