Tierschutz als Kriterium für Zuweisung von Hunden bei Haushaltsauseinandersetzung
Hunde, die als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, sind gemäß § 1361a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. Im vorliegenden Fall kam als nachrangiges Kriterium der Tierschutz zum Tragen, der gebot, die Tiere nicht zu trennen und erneut umzusiedeln. Alle Tiere verblieben daher bei der Ehefrau, bei der sie seit der Trennung lebten (Beschluss vom 07.12.2016, Az.: 10 UF 1429/16).