Verdacht auf Unvollständigkeit oder mangelnde Sorgfalt bei vorgelegter Auskunft

,

Auskunft nach § 2057 BGB ist über alle potentiell ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erböassers  zu erteilen, nicht nur über solche, die unbestreitbar ausgleichungspflichtig sind. Entsprechend ist der Umfang der Auskunftspflicht nicht von der subjektiven Einschätzung des jeweils Pflichtigen abhängig, sondern so zu bemessen, dass das zuständige Gericht einschätzen kann, welche offenbarten Zuwendungen ausgleichungspflichtig sind.

Grundsätzlich zumutbar ist es , die Daten und Beträge der Erstanlagen zu eruieren und zu ihren Einkünften in Bezug zu setzen und mitzuteilen, ob und welche näheren Angaben der Erblasser ihr oder Dritten gegenüber zu Zuflüssen bei dem Erben gemacht hat, als er gleichmäßige Zuwendungen an seine Kinder behauptet hat.

OLG München, Urteil v. 17.2.2016, 20 U 126/15