Vereinfachtes Verfahren zur Herstellung elterlicher Sorge

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Eine Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB ist nur dann im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG möglich, wenn dem Gericht weder durch den Vortrag der Beteiligten noch auf sonstige Weise Gründe bekannt werden, die einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten (§ 155a Abs. 4 FamFG).

OLG Bremen, Beschluss vom 1.4.2015, 4 UF 33/15