Ein gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind zum Barunterhalt verpflichteter Unterhaltsschuldner, der einen über das „übliche” Maß hinausgehenden, erweiterten Umgang mit dem Kind wahrnimmt, ist unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, aus diesem Grund seine Erwerbstätigkeit zu reduzieren und nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dazu führt, dass er weniger als 100% des Mindestunterhalts leisten kann. Weiterlesen

Wenn  nicht sicher erwartet werden kann, dass ein vollständiger Abzug der geleisteten Unterhaltszahlungen (auch) im Wege der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG erzielt werden kann, dann stellt das Begehren des Antragstellers auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting keinen Verstoß gegen das eheliche Rücksichtnahmegebot oder die nacheheliche Solidarität dar. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller – ausgestattet mit allen erforderlichen Informationen zur Einschätzung insoweit – tatsächlich auch die insgesamt wirtschaftlich günstigere Alternative der steuerlichen Absetzung der Unterhaltsleistungen wählen wird. Weiterlesen

Der Anspruch auf Leistung von Familienunterhalt gegen den Ehemann geht dem Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes nicht vor. Beide Ansprüche stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander.

Der Anspruch aus § 1615 l BGB gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes erlischt nicht in entsprechender Anwendung des  § 1586 Absatz I BGB , wenn die Kindesmutter (wieder) mit ihrem Ehemann zusammenlebt. Das Zusammenleben ist auch kein Verwirkungsgrund entsprechend § 1579 BGB.

OLG Stuugart, Beschluss v. 14.12.2015, 18 UF 123/15

Im Scheidungsverfahren bedarf es nicht zwingend einer erneuten Anhörung der Ehegatten, wenn ein Ehegatte von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Scheidung abrückt. Weiterlesen

Der BGH hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen ist.

Zwar kann sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt,  beim Elternunterhalt nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht ist allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.

BFH, Beschluss v. 9. 3.2016 – XII ZB 693/14

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1. Die Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, genügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB. Eine Ablehnung kommt jedoch in Betracht, sofern sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den über das Kind erbetenen Auskünften missbräuchliche Ziele verfolgt.

2. Dafür genügt noch nicht, dass der Vater des Kindes in einem Internet-Chat ankündigt, das Kind irgendwann zu sich nehmen zu wollen und er die Mutter des Kindes im Internet beleidigt und deren Bruder bedroht.

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015 – II-2 WF 191/15

Könnte der nicht betreuende, an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren, kommt gleichwohl die volle Haftung des betreuenden Elternteils in Betracht, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient.

OLG Dresden, Beschluss vom 4.12.2015Aktenzeichen 20 UF 875/15

1. Über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben in entsprechender Anwendung von § 2057 BGB auskunftspflichtig Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigten seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substantiiert erwidern.

2. Tritt der Erbe der Zahlungsklage des Pflichtteilsberechtigten mit einer Stufenwiderklage entgegen, mit der er auf der ersten Stufe Auskunft über lebzeitige anzurechnende Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten verlangt, darf über diesen Streitstoff nicht durch Teilurteil entschieden werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2015Aktenzeichen 5 U 779/15

Das Landgericht Berlin gab der Klage der Eltern statt und verpflichtete Facebook, den Eltern der Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, sei wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Vermögens des Erblassers sei nicht gerechtfertigt.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!

LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, 20 O 172/15

Ist ein eingetragener Eigentümer verstorben, genügen in der Regel bereits Hinweise auf geltend zu machende Erb-/bzw. Pflichtteilsansprüche. Eine schlüssige Darstellung der etwa geltend zu machenden erbrechtlichen Ansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.

Ein solcher Fall nicht vor, wenn der Vater noch lebt, sodass die Stellung als zukünftiger gesetzlicher Erbe nicht ausreicht. Hypothetische, künftige Ansprüche können niemals ein Recht auf Einsicht geben.

In einem solchen Fall kommt dem Beteiligten nicht mehr als eine mit der eines Gläubigers vergleichbare Rechtsstellung zu, der sein berechtigtes Interesse an der durch die Grundbucheinsicht zu erlangenden Information nach allgemeiner Ansicht durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den näheren Umständen der Forderung darzulegen hat.

Hinweis: So steht ein berechtigtes  Interesse wirtschaftlicher Art an der Grundbucheinsicht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten des im Grundbuch eingetragenen Erblassers zu, der nach dem Tode seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will. Dieses folgt aus der Gläubigerstellung des Pflichtteilsberechtigten bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Erben.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2015I -3 Wx 149/15