Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.
BGH, Beschluss vom 2. 12. 2015 – IV ZB 27/15;

Zweifel am Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens können sich aus dem Umstand ergeben, dass ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. auf einem zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden sind.

Weitere Zweifel können darüberhinaus bestehen aufgrund der äußeren und inhaltlichen Gestaltung sowie der Aufbewahrung an einem für Testamente eher ungewöhnlichen Ort.

Weiterlesen

Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.

Weiterlesen

Die bei einer Ausschlagung einer Erbschaft anzulegenden Maßstäbe können nicht unbesehen auf den Erbverzicht übertragen werden.  Eine Ausschlagung erfolgt bei klaren Verhältnissen hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses und der Aktualität der Hilfebedürftigkeit. Von der Ausschlagung einer Erbschaft ist der Fall des rechtsgeschäftlichen Verzichts auf ein gesetzliches Erbrecht ist zu unterscheiden (§ 2346 BGB). Der Erbverzicht soll den Beteiligten ermöglichen, die Erbfolge vor dem Erbfall einvernehmlich durch Vertrag zu regeln. Dem Erblasser wird dadurch bereits zu Lebzeiten Klarheit und Sicherheit über das Ausscheiden des Verzichtenden verschafft. In dieser Fallgestaltung weiß der Verzichtende weder, wie hoch das Erbe sein wird, noch, ob er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers sozial bedürftig ist. Ebenso wenig ist die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende sozialhilferechtliche Rechtslage bekannt. Bei einer Ausschlagung des Erbes sind die Verhältnisse klar.

LSG Bayern, Beschluss v. 30.7.2015, L 8 SO 146/15 B ER

Wenn sich auch mithilfe eines Schriftsachverständigen ein Testament nicht vollständig entziffern lässt,  ist dies nicht als wirksames Testament anzusehen. Zwingende Formvoraussetzung ist die Lesbarkeit der Niederschrift.

Schleswig-Holsteinsiches OLG,  Beschluss vom 16.7.2015, Az.: 3 Wx 19/

Ob die Ausschlagung einer Erbschaft gemäß  § 1822 Nr. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestandes ab. Auch seine Gesamtbelange – samt seiner persönlichen Interessen – sind umfassend zu würdigen. Wendet der Genehmigungsantragsteller Überschuldung des Nachlasses ein, genügt es regelmäßig nicht, nur gerichtsintern bei verschiedenen Abteilungen zur Existenz von Vorgängen zum Verstorbenen nachzufragen. Als weitere Informationsquellen im Rahmen der Amtsermittlung sind insbesondere diejenigen Familienmitglieder des Verstorbenen in Betracht zu ziehen, die die Erbschaft wegen der angeblichen Überschuldung bereits ausgeschlagen haben. Denn dass bereits mit dem Verstorbenen näher verwandte Personen die Erbschaft mit dieser Begründung ausgeschlagen haben, kann durchaus Anhaltspunkte für die Annahme nahelegen, dass die Erbausschlagung dem Kindeswohl dient.

OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.4.2015, 6 WF 42/15

Die Niederschrift eines Nottestaments ist auch dann wirksam errichtet, wenn die von dem Erblasser allein unterschriebene und genehmigte Erklärung zusammen mit der auf einem gesonderten Blatt von einem Testamentszeugen niedergelegten und von diesem unterschriebenen Erklärung eine einheitliche Urkunde bildet.

OLG München, Beschluss vom 12.05.2015, 31 Wx 81/15

Der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück entspricht dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist. Weiterlesen

Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Kommt es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Weiterlesen

Das OLG Hamm hat sich zu den Möglichkeiten der Auslegung eines Testaments, durch den die Erblasserin zwei Personen als Erben eingesetzt und nach dem Tode des Letztversterbenden von ihnen eine weitere Person als Nacherben berufen hat, jedoch gegenständlich beschränkt auf ein bezeichnetes Hausgrundstück, das nur einen Teil des Nachlasses ausmacht, geäußert.

Hinweis: Das Nachlassgericht darf keinen Erbschein ohne Antrag oder mit einem anderen als dem beantragten Inhalt erteilen. Wenn  der Erbschein bereits erteilt ist, ist eine  Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins zulässig (§ 352 Abs. 3 FamFG).

OLG Hamm, Beschluss v.  11.5.2015, 15 W 138/15