Abzugsfähigkeit der Aufwendungen beim Elternunterhalt
(Auch) bei Ansprüchen auf Elternunterhalt stellen Tilgungsaufwendungen für die selbstgenutzte und ggf. weitere Immobilien Altersvorsorge dar. Sie sind folglich auf die Obergrenze für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens zusätzlich zur primären Altersvorsorge (bzw. insgesamt 25 % des Bruttoeinkommens) anzurechnen. Erreichen oder übersteigen daher bereits die Tilgungsaufwendungen die Obergrenze, so sind weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar.
Einkommensbestandteil des Unterhaltsverpflichteten und seiner Frau ist ferner der Wohnvorteil ihres Eigenheims. Dieser ist beim Elternunterhalt nicht nach dem tatsächlichen Mietwert der bewohnten Immobilie zu ermitteln, sondern nach dem unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzins . Die nach den gehobenen Verhältnissen der Familie des Unterhaltsverpflichteten angemessene Wohnungsgröße bemisst der Senat mit 150 qm. Dabei geht er von der aktuellen Wohnflächenstatistik des Statistischen Bundesamtes aus.
OLG Hamm, Beschluss vom 9.7.2015 – Az. 14 UF 70/15