Berechnung des Ehegattenunterhalts nach der Quotenmethode

Bei Familieneinkommen bis 11.000 € netto ist nun ohne konkrete Bedarfsberechnung die Quotenmethode als Ausprägung des Halbteilungsgrundsatzes anwendbar. Auch  bei höheren Einkommen bleibt diese Methode zulässig, aber der Berechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Verwendung des höheren Einkommens zum Konsum. Daneben kann er aber auch die konkrete Bedarfsberechnung vornehmen.

Damit hat der BGH erhebliche regionale Unterschiede bei der konkreten Bedarfsberechnung beseitigt.

BGH, Beschluss vom 15.11.2017, AZ: XII ZB 503/16