Die formularvertragliche Regelung, wonach ein Erbenermittler seinem Kunden gegenüber erst dann zu (weiteren) Tätigkeiten verpflichtet ist, wenn er von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hat, ist wirksam.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung trifft den Kunden.

Vor Begründung einer Betätigungspflicht ist der Erbenermittler grundsätzlich nicht gehalten, seinem Kunden Auskunft und Rechenschaft zu geben.

BGH, Urteil v. 19.5.2016, III ZR 274/15

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Absatz 1 BGB durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 2 BGB nicht gehemmt wird. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 1600b Absatz 1 BGB ist eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch dann nicht möglich, wenn die zuvor bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater erst nach Ablauf der Zweijahresfrist beendet worden ist.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21.3.2016, 2 WF 31/16

Unschädlich ist , dass die Antragstellerin erst über zehn Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung überhaupt nachehelichen Unterhalt begehrt ( Jedoch ist erforderlich, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit oder auf Aufstockungsunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. Lediglich vorübergehende Unterbrechungen der Unterhaltskette aufgrund fehlender Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten oder mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stehen Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.2.2016Aktenzeichen 13 WF 22/16

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern könne diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Der Nachweis könne – wie hier – mittels einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk erfolgen. Zwar sei bei einem privatschriftlichen Testament die Gefahr einer Rechtsunkenntnis, einer unentdeckt fehlenden Testierfähigkeit, einer Fälschung oder eines Verlusts höher als bei einem notariellen Testament. Dies rechtfertige aber nicht den Schluss, dass ein handschriftliches Testament den Nachweis einer Erbenstellung grundsätzlich nicht erbringen könne. Beide Testamentsformen seien nach § 2231 BGB gleichwertig.

BGH, Urteil vom 5.4.2016Aktenzeichen XI ZR 440/15

Auskunft nach § 2057 BGB ist über alle potentiell ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erböassers  zu erteilen, nicht nur über solche, die unbestreitbar ausgleichungspflichtig sind. Entsprechend ist der Umfang der Auskunftspflicht nicht von der subjektiven Einschätzung des jeweils Pflichtigen abhängig, sondern so zu bemessen, dass das zuständige Gericht einschätzen kann, welche offenbarten Zuwendungen ausgleichungspflichtig sind.

Grundsätzlich zumutbar ist es , die Daten und Beträge der Erstanlagen zu eruieren und zu ihren Einkünften in Bezug zu setzen und mitzuteilen, ob und welche näheren Angaben der Erblasser ihr oder Dritten gegenüber zu Zuflüssen bei dem Erben gemacht hat, als er gleichmäßige Zuwendungen an seine Kinder behauptet hat.

OLG München, Urteil v. 17.2.2016, 20 U 126/15

Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach §  1568a Abs. Nr. 1 BGB kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung folgt aus §§ 1353 Absatz 1 S. 2, 749 oder 723 BGB und kann nicht erst ab Rechtkraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die – aus § 1353 Abs.  1 S. 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist . Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe.

OLG Hamm, Beschluss v. 21.6.2016, 12 UF 170/15

Die in einem gerichtlich protokollierten Vergleich titulierte Verpflichtung zur Leistung von monatlich fällig werdendem Kindesunterhalt ohne Angabe eines Enddatums kann die Auslegung dahingehend erlauben, dass die Zahlungspflicht nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet.

OLG München, Beschluss v. 25.2.2016, 34 Wx 19/16

Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers, der sein Amt berufsmäßig ausübt, setzt die minutengenaue detaillierte Darstellung der für die unbekannten Erben entfalteten Tätigkeiten voraus. Die Schätzung der zu bewilligenden Vergütung ist ausgeschlossen. Weiterlesen

Bei einem Testament handelt es sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Es ist demnach nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen ernstlichen Testierwillen hatte. Das ist dann der Fall, wenn der Erblasser ernstlich eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollte. Zweifel an einem endgültigen Testierwillen können sich u. a. aus ungewöhnlichen Schreibmaterialien, ungewöhnlichen Errichtungsformen, der inhaltlichen Gestaltung und einem ungewöhnlichen Aufbewahrungsort ergeben. Bei solchen Zweifeln ist stets zu prüfen, ob es sich nicht lediglich um einen Testamentsentwurf handelt. Können diese Zweifel nicht ausgeräumt werden, liegt kein gültiges Testament vor, da hierfür der ernstliche Testierwille außer Zweifel stehen muss.

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1. Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes verbunden mit dem Wegfall der Vollstreckungsbefugnis ist jedenfalls dann ein zulässiger Einwand im Vollstreckungsabwehrverfahren gegen den die Vollstreckung weiterhin betreibenden Elternteil, wenn der Titel auf Zahlung an den betreuenden Elternteil selbst lautet.

2. Bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen ist der von einem Elternteil im Wege der Verfahrensstandschaft erstrittene Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 371 BGB von diesem herauszugeben, wenn dem Kind mittlerweile eine vollstreckbare Teilausfertigung des Titels erteilt worden ist. Weiterlesen