Der Anspruch auf Leistung von Familienunterhalt gegen den Ehemann geht dem Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes nicht vor. Beide Ansprüche stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander.
Der Anspruch aus § 1615 l BGB gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes erlischt nicht in entsprechender Anwendung des § 1586 Absatz I BGB , wenn die Kindesmutter (wieder) mit ihrem Ehemann zusammenlebt. Das Zusammenleben ist auch kein Verwirkungsgrund entsprechend § 1579 BGB.
OLG Stuugart, Beschluss v. 14.12.2015, 18 UF 123/15