Wird der Unterhaltsschuldner erstinstanzlich zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen verpflichtet, deren Nichtexistenz er behauptet, so ist zur Bemessung seiner Beschwer durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht ihn zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es – gegebenenfalls irrig – von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den Beschwerdewert. Weiterlesen

(Auch) bei Ansprüchen auf Elternunterhalt stellen Tilgungsaufwendungen für die selbstgenutzte und ggf. weitere Immobilien Altersvorsorge dar. Sie sind folglich auf die Obergrenze für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens zusätzlich zur primären Altersvorsorge (bzw. insgesamt 25 % des Bruttoeinkommens) anzurechnen. Erreichen oder übersteigen daher bereits die Tilgungsaufwendungen die Obergrenze, so sind weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar.

Einkommensbestandteil des Unterhaltsverpflichteten  und seiner Frau ist ferner der Wohnvorteil ihres Eigenheims. Dieser ist beim Elternunterhalt nicht nach dem tatsächlichen Mietwert der bewohnten Immobilie zu ermitteln, sondern nach dem unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzins . Die nach den gehobenen Verhältnissen der Familie des Unterhaltsverpflichteten angemessene Wohnungsgröße bemisst der Senat mit 150 qm. Dabei geht er von der aktuellen Wohnflächenstatistik des Statistischen Bundesamtes aus.

OLG Hamm, Beschluss vom 9.7.2015 – Az. 14 UF 70/15

Für die Feststellung des Leistungsempfängers einer Geldzuwendung der Schwiegereltern sind – bei Fehlen genauer Angaben – die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck ausschlaggebend.

Ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurückverlangt werden, wenn die nach Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind bestehende Vermögenslage für die schenkenden Schwiegereltern unzumutbar ist.

Der im Rahmen des § 313  BGB vorzunehmende Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung ist nach der sog. Eheerwartung des Schenkers zu bemessen. Angesichts der auf Lebenszeit eingegangenen Ehe wird sich diese Erwartung regelmäßig an der statistischen Lebenserwartung der Ehepartner im Zeitpunkt der Zuwendung orientieren.

OLG Bremen, Beschluss vom 17.08.2015 – Az. 4 UF 52/15

Antragsberechtigt i. S. d. § 165 Abs. 1  FamFG sind nur die Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes.

Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und Vormund oder Dritten über die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang ist § 165 FamFG nicht anwendbar.

OLG Bremen, Beschluss vom 16.06.2015 – Az. 4 WF 77/15

Der Verpflichtung der Eltern, dem volljährigen Kind die Vorbildung zu einem Beruf zu finanzieren, steht jedoch die Obliegenheit des Kindes gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Weiterlesen

Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII schon dann insgesamt ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern des Leistungsberechtigten nur eines der Kinder über steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 Euro oder mehr verfügt.

Weiterlesen

Ist der Elternunterhaltspflichtige verheiratet und bei Zusammenveranlagung in Steuerklasse III und sein Ehegatte in Steuerklasse V eingruppiert, ist für die Leistungsfähigkeit nicht von dessen tatsächlicher Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen. Weiterlesen

Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klagantrages, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grundsätzlich nach § 40 Abs. 2  FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist.

Der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt ist der Eingang der Beschwerde.

Der Rückstandswert wird grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt berechnet. Der Zeitraum zwischen Eingang des Klagantrages und der Beschwerde bleibt aber wegen § 40 Abs. 2 FamGKG außer Betracht, sodass der Wert jedenfalls in Fällen, in denen der Antrag nicht zwischenzeitlich erweitert wurde, gar nicht erst errechnet werden muss.

Für den laufenden Unterhalt ist zunächst das Zwölffache des Unterhaltsbetrages zu errechnen, der für den Zeitraum ab Beschwerdeeinlegung beschwerdegegenständlich ist. Anschließend ist wegen § 40 Abs. 2  FamGKG das Zwölffache des Unterhaltsbetrages zu bestimmen, der für den Zeitraum ab Eingang des Klagantrages geltend gemacht wurde. Als Verfahrenswert ist dann der niedrigere der beiden festzusetzen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2015 – Az. 5 UF 222/14

 

Die aus § 426 BGB bzw. §§ 748, 755 BGB für diese von beiden Ehepartners gesamtschuldnerisch begründeten Zahlungsverpflichtungen zur Finanzierung des Familienheims bzw. später zur Lastenfreistellung regelmäßig folgende Ausgleichspflicht wird (nur) während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert mit der Folge, dass es dem allein oder besser verdienenden Ehegatten verwehrt ist, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Einen solchen Ausgleich verlangt der Antragsteller vorliegend aber gar nicht. Er beschränkt seinen Ausgleichsanspruch auf die (sogar erst 12 Monate) nach Rechtskraft der Scheidung auf diese gemeinsamen Verbindlichkeiten allein erbrachten Zahlungen. Weiterlesen

Der Beweis dafür, dass der Unterhaltsschuldner seine Arbeitsstelle aus unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit aufgegeben hat, obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er zunächst die Behauptung aufstellt, der Unterhaltsverpflichtete habe durch vorwerfbares Verhalten seine bisherige Arbeitsstelle aufgegeben. Diesen Vortrag muss der Unterhaltspflichtige substantiiert bestreiten. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es dann, den Beweis zu führen, dass die vom Unterhaltsverpflichteten genannten Gründe des Arbeitsplatzverlustes nicht zutreffen. (amtlicher Leitsatz) Weiterlesen