1. Die Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, genügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB. Eine Ablehnung kommt jedoch in Betracht, sofern sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den über das Kind erbetenen Auskünften missbräuchliche Ziele verfolgt.
2. Dafür genügt noch nicht, dass der Vater des Kindes in einem Internet-Chat ankündigt, das Kind irgendwann zu sich nehmen zu wollen und er die Mutter des Kindes im Internet beleidigt und deren Bruder bedroht.
OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015 – II-2 WF 191/15