Das Landgericht Berlin gab der Klage der Eltern statt und verpflichtete Facebook, den Eltern der Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, sei wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Vermögens des Erblassers sei nicht gerechtfertigt.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!

LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, 20 O 172/15

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar.

Sie können jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren.

Eine Erblasserschuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor. Weiterlesen

Ist ein eingetragener Eigentümer verstorben, genügen in der Regel bereits Hinweise auf geltend zu machende Erb-/bzw. Pflichtteilsansprüche. Eine schlüssige Darstellung der etwa geltend zu machenden erbrechtlichen Ansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.

Ein solcher Fall nicht vor, wenn der Vater noch lebt, sodass die Stellung als zukünftiger gesetzlicher Erbe nicht ausreicht. Hypothetische, künftige Ansprüche können niemals ein Recht auf Einsicht geben.

In einem solchen Fall kommt dem Beteiligten nicht mehr als eine mit der eines Gläubigers vergleichbare Rechtsstellung zu, der sein berechtigtes Interesse an der durch die Grundbucheinsicht zu erlangenden Information nach allgemeiner Ansicht durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den näheren Umständen der Forderung darzulegen hat.

Hinweis: So steht ein berechtigtes  Interesse wirtschaftlicher Art an der Grundbucheinsicht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten des im Grundbuch eingetragenen Erblassers zu, der nach dem Tode seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will. Dieses folgt aus der Gläubigerstellung des Pflichtteilsberechtigten bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Erben.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2015I -3 Wx 149/15

Ein volljähriges, studierendes Kind, hat sein Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs einzusetzen und darf das Vermögen nicht anderweit verbrauchen. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit muss es sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015 – 2 UF 107/15

1. Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist.
2. Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt.
BGH, Beschluss vom 30.9.2015 – XII ZB 1/15
Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.
BGH, Beschluss vom 2. 12. 2015 – IV ZB 27/15;
Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die „Unterhaltskette“ beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem – durch den Einkommensrückgang beeinflussten – vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt.
BGH, Urteil vom 4. 11. 2015 – XII ZR 6/15

Zweifel am Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens können sich aus dem Umstand ergeben, dass ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. auf einem zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden sind.

Weitere Zweifel können darüberhinaus bestehen aufgrund der äußeren und inhaltlichen Gestaltung sowie der Aufbewahrung an einem für Testamente eher ungewöhnlichen Ort.

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Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.

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Liebe Mandanten/innen, liebe Kooperationspartner/innen und liebe Kollegen/innen und Geschäftspartner,

unsere besten Wünsche begleiten Sie durch eine hoffentlich besinnliche Weihnachtszeit.

Für das neue Jahr wünschen wir Ihnen viel Erfolg, Zufriedenheit und Gesundheit.

Wir bedanken uns für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Beste Grüße von Jane Vornberger und Ulrike Fuldner

Aschaffenburg, den 20.12.2015