Antragsberechtigt i. S. d. § 165 Abs. 1  FamFG sind nur die Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes.

Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und Vormund oder Dritten über die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang ist § 165 FamFG nicht anwendbar.

OLG Bremen, Beschluss vom 16.06.2015 – Az. 4 WF 77/15

Der Verpflichtung der Eltern, dem volljährigen Kind die Vorbildung zu einem Beruf zu finanzieren, steht jedoch die Obliegenheit des Kindes gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Weiterlesen

Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII schon dann insgesamt ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern des Leistungsberechtigten nur eines der Kinder über steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 Euro oder mehr verfügt.

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Ist der Elternunterhaltspflichtige verheiratet und bei Zusammenveranlagung in Steuerklasse III und sein Ehegatte in Steuerklasse V eingruppiert, ist für die Leistungsfähigkeit nicht von dessen tatsächlicher Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen. Weiterlesen

Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klagantrages, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grundsätzlich nach § 40 Abs. 2  FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist.

Der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt ist der Eingang der Beschwerde.

Der Rückstandswert wird grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt berechnet. Der Zeitraum zwischen Eingang des Klagantrages und der Beschwerde bleibt aber wegen § 40 Abs. 2 FamGKG außer Betracht, sodass der Wert jedenfalls in Fällen, in denen der Antrag nicht zwischenzeitlich erweitert wurde, gar nicht erst errechnet werden muss.

Für den laufenden Unterhalt ist zunächst das Zwölffache des Unterhaltsbetrages zu errechnen, der für den Zeitraum ab Beschwerdeeinlegung beschwerdegegenständlich ist. Anschließend ist wegen § 40 Abs. 2  FamGKG das Zwölffache des Unterhaltsbetrages zu bestimmen, der für den Zeitraum ab Eingang des Klagantrages geltend gemacht wurde. Als Verfahrenswert ist dann der niedrigere der beiden festzusetzen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2015 – Az. 5 UF 222/14

 

Die aus § 426 BGB bzw. §§ 748, 755 BGB für diese von beiden Ehepartners gesamtschuldnerisch begründeten Zahlungsverpflichtungen zur Finanzierung des Familienheims bzw. später zur Lastenfreistellung regelmäßig folgende Ausgleichspflicht wird (nur) während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert mit der Folge, dass es dem allein oder besser verdienenden Ehegatten verwehrt ist, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Einen solchen Ausgleich verlangt der Antragsteller vorliegend aber gar nicht. Er beschränkt seinen Ausgleichsanspruch auf die (sogar erst 12 Monate) nach Rechtskraft der Scheidung auf diese gemeinsamen Verbindlichkeiten allein erbrachten Zahlungen. Weiterlesen

Der Beweis dafür, dass der Unterhaltsschuldner seine Arbeitsstelle aus unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit aufgegeben hat, obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er zunächst die Behauptung aufstellt, der Unterhaltsverpflichtete habe durch vorwerfbares Verhalten seine bisherige Arbeitsstelle aufgegeben. Diesen Vortrag muss der Unterhaltspflichtige substantiiert bestreiten. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es dann, den Beweis zu führen, dass die vom Unterhaltsverpflichteten genannten Gründe des Arbeitsplatzverlustes nicht zutreffen. (amtlicher Leitsatz) Weiterlesen

Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nach seinem Tod jedenfalls so lange nicht am Verfahren zu beteiligen, wie nicht ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter fristgerecht gemäß §  181  FamFG die Fortsetzung des Verfahrens verlangt hat.

BGH, Beschluss vom 28. 7. 2015 – XII ZB 670/14

Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden.

Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen. Weiterlesen

Ob die Ausschlagung einer Erbschaft gemäß  § 1822 Nr. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestandes ab. Auch seine Gesamtbelange – samt seiner persönlichen Interessen – sind umfassend zu würdigen. Wendet der Genehmigungsantragsteller Überschuldung des Nachlasses ein, genügt es regelmäßig nicht, nur gerichtsintern bei verschiedenen Abteilungen zur Existenz von Vorgängen zum Verstorbenen nachzufragen. Als weitere Informationsquellen im Rahmen der Amtsermittlung sind insbesondere diejenigen Familienmitglieder des Verstorbenen in Betracht zu ziehen, die die Erbschaft wegen der angeblichen Überschuldung bereits ausgeschlagen haben. Denn dass bereits mit dem Verstorbenen näher verwandte Personen die Erbschaft mit dieser Begründung ausgeschlagen haben, kann durchaus Anhaltspunkte für die Annahme nahelegen, dass die Erbausschlagung dem Kindeswohl dient.

OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.4.2015, 6 WF 42/15