Dinglicher Arrest zur Sicherung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs
Beim Arrestverfahren handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist. Neben den Anforderungen des § 920 Abs. 1 ZPO muss der Gläubiger dabei alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten, um eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen . Arrestanspruch und Arrestgrund muss der Antragsteller gemäß den §§ 920 Abs. 2 , 294 ZPO, §119 Abs. 2 FamFG glaubhaft machen. Auf dieser Grundlage findet dann zwar keine vollumfängliche Prüfung etwaiger Ansprüche auf Ausgleich von Zugewinn statt. Vielmehr genügt es für den Arrestanspruch, wenn infolge der summarischen Prüfung jedenfalls das Bestehen eines Zugewinnanspruchs in einem von dem Antragsteller genannten Umfange nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf Seiten des vermeintlich Zugewinnausgleichsberechtigten zu beachten, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welcher Höhe ihm in dem fraglichen Zeitraum ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht und wie groß die Gefährdung der Durchsetzung dieses Anspruches ohne Verhängung des Arrestes ist.
Die Antragstellerin muss zum Einzelnen zum Endvermögen des Antragsgegners vorgetragen und dieses im Einzelnen aufgelistet. Eines Vortrages zu seinem Anfangsvermögen bedarf es nicht, soweit sie sich hier auf die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB in zulässiger Weise beruft. Anderes würde dann gelten, wenn sie von einem zu ihren Gunsten wirkenden negativen Anfangsvermögen des Antragsgegners ausgehen würde, was aber hier nicht der Fall ist.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2015 – Az. 9 UF 17/15