Grundstücksübereignung im Falle des Scheidungsantrags – Wiesbadener Modell
Sachverhalt: Die Ehefrau ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Deren Erwerb und Bebauung finanzierten die miteinander verheirateten Parteien durch Darlehen, für die sie eine gesamtschuldnerische Haftung übernahmen. In dem Bestreben, ihre steuerlichen Verhältnisse günstig zu gestalten, hatten die Parteien notariell beurkundete – im Wesentlichen inhaltsgleiche – Verträge geschlossen. In diesen verpflichtete sich die Ehefrau , über die Grundstücke nur mit vorheriger Zustimmung des Ehemannes zu verfügen und – bei Verstoß gegen diese Abrede – zur Übertragung des Eigentums auf diesen. Ein Anspruch auf Übereignung sollte zudem gegeben sein bei Vorversterben der Ehefrau, bei Stellung des Scheidungsantrags durch eine der Parteien, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das jeweilige Grundstück und bei Insolvenz der Ehefraun. Die Eigentumsverschaffungsansprüche wurden vereinbarungsgemäß durch Vormerkungen gesichert. Darüber hinaus enthalten die Verträge Regelungen, nach denen der Beklagte im Falle des Übereignungsverlangens verpflichtet ist, sämtliche im Grundbuch in Abteilung II oder III im Range vor seiner Vormerkung eingetragenen Belastungen zu übernehmen, er „ansonsten jedoch keine weiteren Gegenleistungen zu erbringen“ hat, „gleich welcher Art“.
Die Ehefrau war später der Auffassung, dass die Grundstücksübertragungsverträge nach § 138 BGB nichtig sind. Vor diesem Hintergrund hat sie im ersten Rechtszug in erster Linie die Zustimmung zur Löschung der zugunsten des Ehemanes im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungen verlangt und die Feststellung der Nichtigkeit der Verträge beantragt.
Entscheidung: Der BGH hat keine Sittenwidrigkeit festgestellt. Dass auch die Stellung eines Scheidungsantrages den Übertragungsfall auslöst, ist unter dem Blickwinkel von § 138 Abs. 1 BGB unbedenklich. Da es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, wäre die Vereinbarung nur dann zu beanstanden, wenn die Finanzierung nach den Vereinbarungen der Parteien nicht zumindest im Wesentlichen aus den Mieteinnahmen hätte bedient werden sollen, sondern in einem nicht unerheblichen Maß aus Eigenmitteln des Ehemanns.
Hinweis: Das Wiesbadener Modell ist in der Besteuerungspraxis eine Beteiligungsstruktur, bei dem an der Betriebs-GmbH nur die Ehefrau beteiligt ist und die an diese verpachteten Wirtschaftsgüter allein dem Ehemann (Besitzunternehmen) gehören oder umgekehrt, sog. kreuzweise Verpachtung.
BGH, Urteil vom 30. 1. 2015 – V ZR 171/13