Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Einkünfte von Unterhaltsberechtigten – Naturalunterhalt

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Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt.

Der Betreuungsunterhalt umfasst die Betreuungsleistungen in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung Nach § 1606 Abs. 3  Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjährigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Bestimmung stellt klar, dass diese Betreuungsleistung und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe . Folge ist, dass der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch regelmäßig seiner Unterhaltspflicht genügt. Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten muss.

Der Naturalunterhalt geht über den Betreuungsunterhalt hinaus. Er umfasst ebenso wie der Barunterhalt den gesamten Lebensbedarf; der Unterschied zum Barunterhalt liegt lediglich darin, dass die zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse erforderlichen Dinge in natura zur Verfügung gestellt werden. Wenn der andere Elternteil über die geschuldeten Betreuungsleistungen hinaus weitere Bar- oder Naturalleistungen wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost erbringt, verringert er deshalb auch den Bedarf des Berechtigten und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner.

BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – Az. IX ZB 41/14