Kindesanhörung nicht ausnahmslos erforderlich
Kindesanhörung nicht ausnahmslos erforderlich
Zur Entbehrlichkeit der Kindesanhörung bei Teilentzug der elterlichen Sorge und Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entnahme einer Speichelprobe beim Kind im Rahmen der Feststellung der genetischen Abstammung.
2. Kommt es – beispielsweise wegen eines eingeschränkten Prüfungsgegenstands und auf der Hand liegender Gründe – für die gerichtliche Entscheidung auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen der Kinder nicht an, kann ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden, auch im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.8.2020 – 1 BvR 886/20