Nutzungsvergütung bei Getrenntleben
Die Höhe der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzenden Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Neben dem objektiven Mietwert haben folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe:
- Lauf des Trennungsjahres
- Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne Regelung des Kindesunterhaltes
- Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind
- Beitrag des bleibenden Ehegatten am Hausbau (auf fremdem Grundstück)
- Geschäftliche Verflechtungen der Eheleute (hier: bewusste Geringhaltung des Einkommens, um die Vollstreckung durch Altgläubiger zu vermeiden).
- http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/mun/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=9007EA41D2DA2250F5B281A7F1F9A6F2.jp15?doc.hl=1&doc.id=KORE224712021&documentnumber=1&numberofresults=4576&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
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