Schicksal der Mietkaution bei Trennung und Scheidung

BGB §§ BGB § 428, BGB § 432, BGB § 551, BGB § 714, BGB § 812, BGB § 1568 a, BGB § 1568 b; HausratsVO § HAUSRATSVO § 8

Setzt die Ehefrau das vom Ehemann begründete Mietverhältnis bei Trennung oder Scheidung in dessen und im Einvernehmen des Vermieters fort, kann der Ehemann, solange das Mietverhältnis fortdauert und keine abweichende Parteivereinbarung erzielt wird, keinen Ausgleich dafür verlangen, dass der Ehefrau die von ihm allein an den Vermieter geleistete Kaution zugute kommt. Eine Analogie zu den Vorschriften über die Verteilung des Hausrats kommt nicht in Betracht. (Leitsatz der Redaktion)

KG, Beschluss vom 14.11.2017 – 19 UF 39/17