Übertragung des Erbteils der Mutter an minderjährigen Miterben
Grundsätzlich gilt das Verbot des Selbstkontrahierens gem. den §§ 1629 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 1 , 1795 Abs. 2 und § 181 BGBnicht für ein Insichgeschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen ist wegen der Erbenhaftung aber nie lediglich rechtlich vorteilhaft, auch dann nicht, wenn er bereits Miterbe ist. In diesen Fällen kann auch die familiengerichtliche Genehmigung nach den §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB erforderlich sein
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 18.12.2014, Az. 20 W 172/14