Sittenwidrige Erbausschlagung durch Sozialhilfeempfänger
Die bei einer Ausschlagung einer Erbschaft anzulegenden Maßstäbe können nicht unbesehen auf den Erbverzicht übertragen werden. Eine Ausschlagung erfolgt bei klaren Verhältnissen hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses und der Aktualität der Hilfebedürftigkeit. Von der Ausschlagung einer Erbschaft ist der Fall des rechtsgeschäftlichen Verzichts auf ein gesetzliches Erbrecht ist zu unterscheiden (§ 2346 BGB). Der Erbverzicht […]