Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes
Für die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes durch eine zu pflegende Person in einem Erbvertrag gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass diese Erbeinsetzung im Zusammenenhang mit den Pflegeleistungen steht.