Bedürfnis eines Elternunterhaltsverpflichteten für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens
Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens.