Das BVerfG hat entschieden, dass der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot verstößt und verfassungswidrig ist.

Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Stiefkindadoption, die zur gemeinsamen Elternschaft führt, nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist. Der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien kann die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt (§ 1754 Abs. 1 und Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Das Kind hätte dann nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt. Die Stiefkindadoption ist dadurch nach geltendem Recht in nichtehelichen Familien faktisch ausgeschlossen. Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen. Das gilt auch dann, wenn der Stiefelternteil mit dem anderen Elternteil und dem Kind in sozial-familiärer Beziehung lebt. Der nicht verheiratete Stiefelternteil ist weder sorgeberechtigt noch -verpflichtet. Auch nach dem Tod des rechtlichen Elternteils oder einer Trennung bestehen im Stiefeltern-Kind-Verhältnis, abgesehen von der nach § 1685 Abs. 2 BGB möglichen Umgangsregelung, keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen.

s.auch BVerfG vom 26.03.2019 AZ: 1 BvR 673/17

Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung eines Erben ist grundsätzlich möglich. So hat auch das OLG Düsseldorf entschieden. Der Erbe hält den Nachlass für überschuldet und schlägt das Erbe deshalb aus. Später stellt sich heraus, dass der Nachlass werthaltig ist. Der Erbe erhält hiervon Kenntnis und erklärt dem Nachlassgericht gegenüber die Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Zur Begründung führt der Erbe aus er sei davon ausgegangen, dass die Kosten einer notwendigen Wohnungsrenovierung und die Entrümpelung der Mietwohnung einen etwaig vorhandenen positiven Nachlass übersteigen werden. Das OLG wies darauf hin, dass eine Anfechtung einer Ausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft möglich sei, das kann auch die Überschuldung einer Erschaft sein. Der Erbe darf sich aber nicht nur pauschal über die Frage der Überschuldung des Nachlasses geirrt haben. Der Irrtum muss auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also Bestand von Aktiva und Passiva beruhen. Ein solcher Irrtum liege in diesem Fall nicht vor. Die Ausschlagung hat Bestand.

s. auch https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2018/3_Wx_140_18_Beschluss_20181219.html


Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen nicht überzogen werden, da der Betroffene seine Patientenbiographie nicht vorausahnen kann. Es kann nur eine Umschreibung einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation verlangt werden, entschied der BGH in seinem Beschluss vom 14.11.2018.
(BGH Beschluss v. 14.11.2018, XII ZB 107/18)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%20107/18&nr=90401

In einer Patientenverfügung muss der Wille des Verfassers eindeutig erkennbar sein. die Beschreibung der konkreten Behandlungssituation und die Bezeichnung der ärztlichen Maßnahmen, in die eingewilligt wird, oder die untersagt werden ist erforderlich. Allgemeine Anweisungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu ergreifen“ oder „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht merh zu erwarten ist “ reichen nicht aus.

Urlaubsanspruch kann vererbt werden

In einem weiteren Urteil stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass beim Tod eines Arbeitnehmers die Erben eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen können. Geklagt hatten zwei Witwen aus Deutschland. Ihre verstorbenen Ehemänner hatten vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen. Für diese Tage wollten die beiden Frauen als Erbinnen eine Vergütung bekommen. Nach deutschem Recht geht eine solche finanzielle Vergütung allerdings nicht in die Erbmasse über.

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof aber bestätigt, dass sich die Erben auf das Unionsrecht berufen können. Das gilt gleichermaßen für die Angehörigen von Mitarbeitern öffentlicher und privater Arbeitgeber.

In Sachen Arbeitsrecht hatte der EuGH dies beretis 2014 entschieden. Demnach war das deutsche Arbeitsrecht nicht mit dem europäischen Arbeitsrecht vereinbar.

In dem aktuellen Fall wollte das Bundesarbeitsgericht nun klären lassen, ob die Rechtslage anders ist, wenn das deutsche Erbrecht statt des Arbeitsrechts herangezogen wird. Die deutsche Rechtslage: Urlaubsansprüche könnten nicht Teil der Erbmasse werden, so das Bundesarbeitsgericht.

Der EuGH stellte nun klar: Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen. Die Erben können sich demnach auf das Unionsrecht berufen, wenn das nationale Recht die Möglichkeit ausschließt.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1541585458355&uri=CELEX:62016CJ0569

LG Kiel, Urt. v. 2.2.2018 – 12 O 82/17

BGB § 2325
Zuwendung eines Nießbrauchs an nichtehelichen Lebensgefährten und
Pflichtteilsergänzung

1. Schenkt der Erblasser seiner nichtehelichen Lebensgefährtin ein lebenslanges hälftiges
Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück, auflösend bedingt durch die Beendigung der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod, so hindert diese
Bedingung den Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB nicht (Abgrenzung zu BGHZ
125, 395 und BGHZ 98, 226).
2. Dass bei Schenkungen an den Ehegatten die Ausschlussfrist nicht vor der Auflösung der Ehe
beginnt (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB), ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht übertragbar
(vergleiche BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. April 1990 – 1 BvR 171/90 –, Rn. 6).

https://www.dnoti.de/entscheidungen/index.html/71c85692-34ba-43ef-bab8-2f901e13406e/6cce4074-b6e8-4359-aa25-4b67ee6699b4?mode=detail

Das Landgericht Mainz hat mit Beschluss vom 23.02.2017 (Az. 8 T 25/17) entschieden, dass der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse  auf Einsicht in die Betreuungsakten des Erblassers hat. Damit kann er sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und etwaigen Pflichtteilsergänzungsansprüchen verschaffen.

Das OLG Hamm (26.10.17, 10 U 31/17) entschied einen Fall, in dem der Verstorbene mittels  Testament seine Lebensgefährtin und seinen Bruder zu Erben eingesetzt hatte. Zudem hatte er in diesem Testament seinem Sohn den dadurch grundsätzlich gegebenen Pflichtteil entzogen. Das OLG bestätigte die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung gegenüber dem Sohn gem. § 2333 Abs. 1 BGB.

Der Enkel des Erblassers der seinen Pflichtteil forderte gab das OLG recht. Durch die Entziehung ist nicht der gesamte Familienstamm betroffen, sondern sie wirkt sich nur dem Sohn gegenüber aus.

OLG Hamm Urteil vom 26.10.2017, AZ: 10 U 31/17

ein Darlehen zur Finanzierung des Familienheims auf und bezahlt der Ehemann allein Zins und Tilgung so können die enterbten Kinder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Ehefrau haben. Die Finanzierungsleistungen können pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen darstellen.

 

BGH, Urteil vom 14.03.2018, AZ: IV ZR 170/16

Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.

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Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.

Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.

BGH, Beschluss vom 27.04.2016 –  Aktenzeichen XII ZB 485/14