Das BVerfG hat entschieden, dass der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot verstößt und verfassungswidrig ist.

Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Stiefkindadoption, die zur gemeinsamen Elternschaft führt, nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist. Der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien kann die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt (§ 1754 Abs. 1 und Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Das Kind hätte dann nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt. Die Stiefkindadoption ist dadurch nach geltendem Recht in nichtehelichen Familien faktisch ausgeschlossen. Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen. Das gilt auch dann, wenn der Stiefelternteil mit dem anderen Elternteil und dem Kind in sozial-familiärer Beziehung lebt. Der nicht verheiratete Stiefelternteil ist weder sorgeberechtigt noch -verpflichtet. Auch nach dem Tod des rechtlichen Elternteils oder einer Trennung bestehen im Stiefeltern-Kind-Verhältnis, abgesehen von der nach § 1685 Abs. 2 BGB möglichen Umgangsregelung, keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen.

s.auch BVerfG vom 26.03.2019 AZ: 1 BvR 673/17

Zum 01.01.2019 werden die Bedarfssätze der Düsseldorfer erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 10 Euro auf 358 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 7 Euro auf 406 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 476 Euro statt bisher 467 Euro.

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der mit Duldung des anderen das im
hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin nutzt und wie bisher
die Lasten trägt, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, so ist der Ausgleichsanspruch auf das hälftige Nutzungsentgelt beschränkt.
BGH, Urt. v. 11.7.2018 – XII ZR 108/17

 

Grundsätzlich ist zur Ermittlung des Zugewinns die Differenz des Vermögens zu Beginn der Ehe (Heirat) und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend. Ausnahmsweise kann das Endvermögen zu einem anderen Stichtag maßgebend sein.

Im Falle einer verfrühten Stellung eines Scheidungsantrages entschied der BGH nun mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. XII ZB 488/16), dass die verfrühte Stellung des Scheidungsantrages alleine noch nicht einen derartigen Ausnahmefall begründet. Ein Ausnahmefall zum grundsätzlichen Stichtag nach § 1384 BGB sei nur anzunehmen, wenn die illoyale Absicht des antragstellenden Ehegatten erkennbar sei, den anderen Ehegatten an einer konkret absehbaren wesentlichen Vermögensmehrung nicht teilhaben zu lassen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Stichtag sei auch dann gerechtfertigt, wenn die Ehegatten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens dieses aus den Augen verlieren und es während dieses Fortbestehens der Ehe an einer Lebens- und Wirkungsgemeinschaft fehle, die den inneren Grund für den Zugewinnausgleich darstelle.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7a39517dbf22ba0f19d72a131b67ea33&nr=80623&pos=0&anz=1

 

Der Begriff „Umgangsrecht“ umfasst nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern. Dies entschied der EuGH am 31.5.2018. Er folgt damit den  Schlussanträgen von Generalanwalt Szpunar vom 12.04.2018

BGB §§ BGB § 428, BGB § 432, BGB § 551, BGB § 714, BGB § 812, BGB § 1568 a, BGB § 1568 b; HausratsVO § HAUSRATSVO § 8

Setzt die Ehefrau das vom Ehemann begründete Mietverhältnis bei Trennung oder Scheidung in dessen und im Einvernehmen des Vermieters fort, kann der Ehemann, solange das Mietverhältnis fortdauert und keine abweichende Parteivereinbarung erzielt wird, keinen Ausgleich dafür verlangen, dass der Ehefrau die von ihm allein an den Vermieter geleistete Kaution zugute kommt. Eine Analogie zu den Vorschriften über die Verteilung des Hausrats kommt nicht in Betracht. (Leitsatz der Redaktion)

KG, Beschluss vom 14.11.2017 – 19 UF 39/17

 

Bei Familieneinkommen bis 11.000 € netto ist nun ohne konkrete Bedarfsberechnung die Quotenmethode als Ausprägung des Halbteilungsgrundsatzes anwendbar. Auch  bei höheren Einkommen bleibt diese Methode zulässig, aber der Berechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Verwendung des höheren Einkommens zum Konsum. Daneben kann er aber auch die konkrete Bedarfsberechnung vornehmen.

Damit hat der BGH erhebliche regionale Unterschiede bei der konkreten Bedarfsberechnung beseitigt.

BGH, Beschluss vom 15.11.2017, AZ: XII ZB 503/16

Im Rahmen der Auskunftsanspruchs gem. § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht bei Immobilien kein Anspruch darauf, Auskunft zu der Versicherungssumme 1914 (Stammversicherungssumme).

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2017, AZ: 6 WF 204/17

Ein Unterhaltsanspruch kann schon vor Eintritt der Verjährung verwirkt sein, wenn er nicht geltend gemacht wird.

Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltes oder der Fortsetzung einer begonnen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.

BGH Beschluss vom 31.01.2018, AZ: XII  ZB 133/17

Verstoß gegen Umgangsregelung durch verweigerte Herausgabe der Reisepässe der Kinder begründet Schadens­ersatz­anspruch des Umgangsberechtigten

Verweigert ein Elternteil die Herausgabe der Reisepässe der minderjährigen Kinder und liegt darin ein Verstoß gegen eine vor Gericht getroffene Umgangsregelung, kann dem umgangsberechtigten Elternteil ein Schadens­ersatz­anspruch zustehen. Der Schaden kann etwa darin liegen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig war. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.



 

OLG Bremen, Beschluss vom 24.11.2017 – 4 UF 61/17 –