Kündigt der Vermieter wegen Zahlungsverzugs fristlos und gleichzeitig hilfsweise fristgerecht, hat eine „Schonfristzahlung“ des Mieters allein die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung zur Folge; dabei bleibt es, wie der BGH bestätigt.

Wegen zwei ausstehenden Monatsmieten kündigen die Vermieter fristlos, hilfsweise fristgerecht. Nach Kündigungszugang begleicht der Mieter die Rückstände prompt und widerspricht der Kündigung. Das Amtsgericht gibt der Klage auf geräumte Herausgabe aus dem Hilfsantrag statt, das Landgericht Berlin weist sie ab, weil die ordentliche Kündigung infolge der vorrangigen fristlosen „ins Leere“ gegangen sei. Der BGH verweist nun die Sache zurück, weil er die Begründung der Kammer nicht teilt.

Eine Schonfristzahlung lässt das zunächst wirksam fristlos gekündigte Mietverhältnis fortbestehen. Da der aufgelaufene Zahlungsverzug aber auch zur fristgemäßen Kündigung berechtigt, kann der Anspruch auf geräumte Herausgabe nicht ohne Weiteres verneint werden. Mit dem Ausspruch des Kündigungsdoppels wird nämlich klargestellt, dass die Vermieter das Mietverhältnis unter allen Umständen zahlungsverzugsbedingt beenden wollen. Mit der Möglichkeit der Schonfristzahlung hat der Gesetzgeber nur die Wirkung der fristlosen Kündigung beseitigen wollen. Wird zugleich aber auch die fristgerechte Kündigung ausgesprochen, ist klar, dass die ordentliche Kündigung auch – ja gerade – dann Wirkung entfalten soll, wenn die fristlose Kündigung durch Erfüllungshandlungen des Mieters nachträglich beseitigt wird. Das Mietverhältnis soll nach dem geäußerten Vermieterwillen demnach nur noch einen überschaubaren Zeitraum andauern und alsdann definitiv beendet sein.

s. auch BGH, Urteil vom 19.09.2018, AZ: III ZR 231/17

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Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen nicht überzogen werden, da der Betroffene seine Patientenbiographie nicht vorausahnen kann. Es kann nur eine Umschreibung einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation verlangt werden, entschied der BGH in seinem Beschluss vom 14.11.2018.
(BGH Beschluss v. 14.11.2018, XII ZB 107/18)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%20107/18&nr=90401

In einer Patientenverfügung muss der Wille des Verfassers eindeutig erkennbar sein. die Beschreibung der konkreten Behandlungssituation und die Bezeichnung der ärztlichen Maßnahmen, in die eingewilligt wird, oder die untersagt werden ist erforderlich. Allgemeine Anweisungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu ergreifen“ oder „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht merh zu erwarten ist “ reichen nicht aus.

Zum 01.01.2019 werden die Bedarfssätze der Düsseldorfer erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 10 Euro auf 358 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 7 Euro auf 406 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 476 Euro statt bisher 467 Euro.

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der mit Duldung des anderen das im
hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin nutzt und wie bisher
die Lasten trägt, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, so ist der Ausgleichsanspruch auf das hälftige Nutzungsentgelt beschränkt.
BGH, Urt. v. 11.7.2018 – XII ZR 108/17

 

Urlaubsanspruch kann vererbt werden

In einem weiteren Urteil stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass beim Tod eines Arbeitnehmers die Erben eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen können. Geklagt hatten zwei Witwen aus Deutschland. Ihre verstorbenen Ehemänner hatten vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen. Für diese Tage wollten die beiden Frauen als Erbinnen eine Vergütung bekommen. Nach deutschem Recht geht eine solche finanzielle Vergütung allerdings nicht in die Erbmasse über.

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof aber bestätigt, dass sich die Erben auf das Unionsrecht berufen können. Das gilt gleichermaßen für die Angehörigen von Mitarbeitern öffentlicher und privater Arbeitgeber.

In Sachen Arbeitsrecht hatte der EuGH dies beretis 2014 entschieden. Demnach war das deutsche Arbeitsrecht nicht mit dem europäischen Arbeitsrecht vereinbar.

In dem aktuellen Fall wollte das Bundesarbeitsgericht nun klären lassen, ob die Rechtslage anders ist, wenn das deutsche Erbrecht statt des Arbeitsrechts herangezogen wird. Die deutsche Rechtslage: Urlaubsansprüche könnten nicht Teil der Erbmasse werden, so das Bundesarbeitsgericht.

Der EuGH stellte nun klar: Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen. Die Erben können sich demnach auf das Unionsrecht berufen, wenn das nationale Recht die Möglichkeit ausschließt.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1541585458355&uri=CELEX:62016CJ0569

Reihenfolge der Vornamen darf künftig geändert werden

Wer mehrere Vornamen hat, kann künftig die Reihenfolge beim Standesamt ändern lassen. So soll leichter erkennbar werden, welcher Name der Rufname ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eltern keinen Doppelnamen mit Bindestrich gewählt haben. Dann lässt sich die Reihenfolge nicht ändern. Dies ist seit der Gesetzesänderung im November 2018 zulässig.

LG Kiel, Urt. v. 2.2.2018 – 12 O 82/17

BGB § 2325
Zuwendung eines Nießbrauchs an nichtehelichen Lebensgefährten und
Pflichtteilsergänzung

1. Schenkt der Erblasser seiner nichtehelichen Lebensgefährtin ein lebenslanges hälftiges
Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück, auflösend bedingt durch die Beendigung der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod, so hindert diese
Bedingung den Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB nicht (Abgrenzung zu BGHZ
125, 395 und BGHZ 98, 226).
2. Dass bei Schenkungen an den Ehegatten die Ausschlussfrist nicht vor der Auflösung der Ehe
beginnt (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB), ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht übertragbar
(vergleiche BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. April 1990 – 1 BvR 171/90 –, Rn. 6).

https://www.dnoti.de/entscheidungen/index.html/71c85692-34ba-43ef-bab8-2f901e13406e/6cce4074-b6e8-4359-aa25-4b67ee6699b4?mode=detail

Das Landgericht Mainz hat mit Beschluss vom 23.02.2017 (Az. 8 T 25/17) entschieden, dass der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse  auf Einsicht in die Betreuungsakten des Erblassers hat. Damit kann er sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und etwaigen Pflichtteilsergänzungsansprüchen verschaffen.

Grundsätzlich ist zur Ermittlung des Zugewinns die Differenz des Vermögens zu Beginn der Ehe (Heirat) und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend. Ausnahmsweise kann das Endvermögen zu einem anderen Stichtag maßgebend sein.

Im Falle einer verfrühten Stellung eines Scheidungsantrages entschied der BGH nun mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. XII ZB 488/16), dass die verfrühte Stellung des Scheidungsantrages alleine noch nicht einen derartigen Ausnahmefall begründet. Ein Ausnahmefall zum grundsätzlichen Stichtag nach § 1384 BGB sei nur anzunehmen, wenn die illoyale Absicht des antragstellenden Ehegatten erkennbar sei, den anderen Ehegatten an einer konkret absehbaren wesentlichen Vermögensmehrung nicht teilhaben zu lassen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Stichtag sei auch dann gerechtfertigt, wenn die Ehegatten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens dieses aus den Augen verlieren und es während dieses Fortbestehens der Ehe an einer Lebens- und Wirkungsgemeinschaft fehle, die den inneren Grund für den Zugewinnausgleich darstelle.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7a39517dbf22ba0f19d72a131b67ea33&nr=80623&pos=0&anz=1

 

Das OLG Hamm (26.10.17, 10 U 31/17) entschied einen Fall, in dem der Verstorbene mittels  Testament seine Lebensgefährtin und seinen Bruder zu Erben eingesetzt hatte. Zudem hatte er in diesem Testament seinem Sohn den dadurch grundsätzlich gegebenen Pflichtteil entzogen. Das OLG bestätigte die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung gegenüber dem Sohn gem. § 2333 Abs. 1 BGB.

Der Enkel des Erblassers der seinen Pflichtteil forderte gab das OLG recht. Durch die Entziehung ist nicht der gesamte Familienstamm betroffen, sondern sie wirkt sich nur dem Sohn gegenüber aus.

OLG Hamm Urteil vom 26.10.2017, AZ: 10 U 31/17