Pflichtteilsklausel in gemeinsamen Ehegattentestament
Das sogenannte Berliner Testament regelt häufig, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils von diesem den Pflichtteil fordern auch nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten sollen. Das OLG München hatte zu klären, durch welches Verhalten des Kindes die Pflichtteilsklausel ausgelöst wird.Die Tochter forderte nach dem Tode des Vaters die Einziehung des der Mutter erteilten Erbscheins, mit der Begründung das Testament weise Auffälligkeiten auf und der Testierwille müsse bezweifelt werden. Der Antrag wurde als unbegründet abgelehnt. Nach versterben der Mutter beantragte die Tochter die Erteilung des Erbscheins. Hiergegen wandte sich der Bruder mit der Begründung mit dem Antrag auf Einziehung des Erbscheines der Mutter habe die Tochter das Erbe verwirkt. Das OLG München vertrat die Auffassung, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht greife. Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins sei nicht vergleichbar mit der Geltendmachung eines Pflichtteils.
s. auch OLG München Beschluss vom 06.12.2018, AZ: 31 Wx 374/17