Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der getrenntlebende Ehemann die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern darf.In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall trennten sich die Ehegatten am 11.11.2018, woraufhin der antragstellende Ehemann die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn am 03.01.2019 verließ. Das Scheidungsverfahren wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Die Ehefrau, zugleich Antragsgegnerin des Verfahrens, verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung, für die der Antragsteller auch in der Folgezeit die volle monatliche Netto-Kaltmiete von EUR 1.850,00 nebst Betriebskosten von EUR 350,00 zahlte. Nachdem die Antragsgegnerin die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung vorgerichtlich ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Familiengericht, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erreichen.Mit Erfolg. Das Amtsgericht räumte im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten den Vorrang ein. Die Antragsgegnerin könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach sei ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen sei.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2021, AZ: 477 F 23297/20 |
Kindesanhörung nicht ausnahmslos erforderlich
Zur Entbehrlichkeit der Kindesanhörung bei Teilentzug der elterlichen Sorge und Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entnahme einer Speichelprobe beim Kind im Rahmen der Feststellung der genetischen Abstammung.
2. Kommt es – beispielsweise wegen eines eingeschränkten Prüfungsgegenstands und auf der Hand liegender Gründe – für die gerichtliche Entscheidung auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen der Kinder nicht an, kann ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden, auch im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.8.2020 – 1 BvR 886/20
Zum 1.1.2021 hat sich die Düsseldorfer Tabelle geändert. Die Regelsätze für den Kindesunterhalt stiegen als Folge des Anstieg des Mindestunterhaltes durch die 3. Mindestunterhaltsverordnung. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ändert sich nicht und auch der Bedarf Studierender, die bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, bleibt unverändert.
Die Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wird zum Jahresanfang 2021 angepasst.
Die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2021 können sie hier abrufen: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/index.php
Die Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey startet wegen der Ausbreitung des Coronavirus einen Notfall-Kinderzuschlag (KiZ) für Familien mit kleinen Einkommen. Die bereits bestehende Familienleistung Kinderzuschlag unterstützt Familien, in denen der Verdienst der Eltern nicht für die gesamte Familie reicht. Etwa 2 Millionen Kinder sind antragsberechtigt, weil ihre Eltern kleine Einkommen haben. Pro Kind kann kan monatlich […]
Bei Fragen nehmen Sie bitte per E-Mail (Kanzlei.Vornberger@t-online) per Telefon (06021-90 17 450) mit mir Kontakt auf. Vielen Dank und alles Gute!
Gehören zum angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB) Kosten für eine In-ternatsunterbringung sowie hierbei anfallende Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Legastheniethera-pie, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist.
Der Mehrbedarf ist dann zu leisten, wenn er als berechtigt anzuerkennen ist. Grundsätzlich darf derjenige Elternteil dem die elterliche Sorge oder der Teilbereich der schulischen Angelegenheiten obliegt über eine Internatsunterbringung entscheiden. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt und sie ihm nicht sinnvoll erscheint. Deshalb können im Unterhaltsverfahren Maßnahmen des insoweit sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden. Allerdings müssen die Mehrkosten angemessen sein. Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, die den Besuch der teureren Einrichtung rechtfertigen. Zu prüfen ist ferner, ob andere Möglichkeiten zur schulischen Förderung des Kindes bestehen und zumutbar sind, die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden.
s.auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2019, AZ 20 UF 105/18
Der BGH hat am 18.06.2019 entschieden, dass eine Schenkung an das Schwiegerkind unter bestimmten Voraussetzungen zurück gefordert werden kann. Allerdings geht das Gericht anders als früher nun davon aus, dass entweder die Schenkung ganz oder aber gar nicht zurück gefordert werden kann. Eine anteilige Rückforderung, weil das eigene Kind und dessen Lebenspartner sich erst längere Zeit nach Scheunkung trennten. Die Schwiegereltern hätten bei Kenntnis gar nicht und nicht ein bisschen geschenkt.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Schwiegereltern dem Lebenspartner 50.000 EURO zum Hausbau geschenkt. Der BGH hielt die Rückforderung für gerechtfertigt, weil die Lebensgemeinschaft schon 2 Jahre nach Schenkung beendet wurde.
Der personensorgeberechtigte Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge ist, hat auch wie der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses. Der Pass ist dann herauszugeben, wenn er zur Ausübung des
Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.
Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.
siehe auch:http://BGH, Beschluss vom 27.04.2019, AZ XI ZB 345/18
Eine unverheiratete Mutter verliert ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres Kindes nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt nicht, wenn sie eine neue feste Beziehung eingeht, selbst wenn sie einen gemeinsamen Hausstand mit dem neuen Partner gründet.
Soweit der Vater eine Unterhaltsverwirkung wegen der Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner annehme, sei dem nicht zu folgen. Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung (§ 1579 Nr. 2 BGB) sei auch nicht über den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden.
Insbesondere folge aus dem Gleichheitssatz nicht, dass für eine Verwirkung bereits eine „einfache“ Unbilligkeit im Sinne des aus dem Ehegattenunterhaltsrecht stammenden Grundsatzes einer Unterhaltsverwirkung (§ 1579 BGB) ausreiche.
Hintergrund für die Verwirkung wegen des Zusammenlebens in „sozio-ökonomischer Gemeinschaft“ mit einem neuen Partner (§ 1579 Nr. 2 BGB) sei der Gedanke der ehelichen Solidarität. Die dafür erforderliche „Abkehr aus der ehelichen Solidarität“ durch die Eingehung einer anderen, gleichsam die Ehe ersetzenden Partnerschaft könne sich bei nichtehelichen Partnern aber nicht ereignen.
Für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gelte daher allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach nur eine „grobe“ Unbilligkeit den Wegfall des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Eine solche ergebe sich nicht daraus, dass die Mutter in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft lebe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 03.05.2019 – 2 UF 273/17
Das BVerfG hat entschieden, dass der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot verstößt und verfassungswidrig ist.
Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Stiefkindadoption, die zur gemeinsamen Elternschaft führt, nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist. Der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien kann die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt (§ 1754 Abs. 1 und Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Das Kind hätte dann nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt. Die Stiefkindadoption ist dadurch nach geltendem Recht in nichtehelichen Familien faktisch ausgeschlossen. Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen. Das gilt auch dann, wenn der Stiefelternteil mit dem anderen Elternteil und dem Kind in sozial-familiärer Beziehung lebt. Der nicht verheiratete Stiefelternteil ist weder sorgeberechtigt noch -verpflichtet. Auch nach dem Tod des rechtlichen Elternteils oder einer Trennung bestehen im Stiefeltern-Kind-Verhältnis, abgesehen von der nach § 1685 Abs. 2 BGB möglichen Umgangsregelung, keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen.