1. Ein volljähriges Kind hat zur Deckung seines Unterhalts vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern in Anspruch nimmt. Jedoch muss dem Volljährigen ein Notgroschen verbleiben, wenn nicht auf Seiten des Unterhaltsschuldners enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Das volljährige Kind muss somit auch die Substanz seines Vermögens einsetzen. Dabei ist das anzurechnende Vermögen um einen Schonbetrag zu bereinigen, der etwa in Anlehnung an den „Notgroschen“ des Sozialhilferechts festzusetzen ist (§ 12 SGB II).

2. Inwieweit ein volljähriges Kind sein Vermögen für die Ausbildung einsetzten muss, ist nach einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt.

3. Die in Kenntnis des Ausbildungsunterhalts erfolgten Ausgaben (Sprachreise, Computer), die zu einer Verringerung dieses Vermögens geführt haben, sind mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Anschaffung vorhandene Vermögen der Antragstellerin und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern gerechtfertigt, da sie der Ausbildung dienten.

OLG Jena, Beschluss vom 3.3.2016Aktenzeichen 1 UF 340/15

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Weiterlesen

Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.

Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.

BGH, Beschluss vom 27.04.2016 –  Aktenzeichen XII ZB 485/14

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Absatz 1 BGB durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 2 BGB nicht gehemmt wird. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 1600b Absatz 1 BGB ist eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch dann nicht möglich, wenn die zuvor bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater erst nach Ablauf der Zweijahresfrist beendet worden ist.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21.3.2016, 2 WF 31/16

Unschädlich ist , dass die Antragstellerin erst über zehn Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung überhaupt nachehelichen Unterhalt begehrt ( Jedoch ist erforderlich, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit oder auf Aufstockungsunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. Lediglich vorübergehende Unterbrechungen der Unterhaltskette aufgrund fehlender Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten oder mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stehen Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.2.2016Aktenzeichen 13 WF 22/16

Für die Sperrfrist für eine erneute Auskunft nach § 1605 Absatz 2 BGB ist bei gerichtlichen Beschlüssen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt bei schriftlichem Verfahren abzustellen. Nach § 1605 Absatz 2 BGB kann von einem zum Kindesunterhalt Verpflichteten vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft erneut nur dann verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieser später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Weiterlesen

Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach §  1568a Abs. Nr. 1 BGB kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung folgt aus §§ 1353 Absatz 1 S. 2, 749 oder 723 BGB und kann nicht erst ab Rechtkraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die – aus § 1353 Abs.  1 S. 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist . Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe.

OLG Hamm, Beschluss v. 21.6.2016, 12 UF 170/15

Die in einem gerichtlich protokollierten Vergleich titulierte Verpflichtung zur Leistung von monatlich fällig werdendem Kindesunterhalt ohne Angabe eines Enddatums kann die Auslegung dahingehend erlauben, dass die Zahlungspflicht nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet.

OLG München, Beschluss v. 25.2.2016, 34 Wx 19/16

1. Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes verbunden mit dem Wegfall der Vollstreckungsbefugnis ist jedenfalls dann ein zulässiger Einwand im Vollstreckungsabwehrverfahren gegen den die Vollstreckung weiterhin betreibenden Elternteil, wenn der Titel auf Zahlung an den betreuenden Elternteil selbst lautet.

2. Bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen ist der von einem Elternteil im Wege der Verfahrensstandschaft erstrittene Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 371 BGB von diesem herauszugeben, wenn dem Kind mittlerweile eine vollstreckbare Teilausfertigung des Titels erteilt worden ist. Weiterlesen

Ein gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind zum Barunterhalt verpflichteter Unterhaltsschuldner, der einen über das „übliche” Maß hinausgehenden, erweiterten Umgang mit dem Kind wahrnimmt, ist unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, aus diesem Grund seine Erwerbstätigkeit zu reduzieren und nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dazu führt, dass er weniger als 100% des Mindestunterhalts leisten kann. Weiterlesen