Ist ein eingetragener Eigentümer verstorben, genügen in der Regel bereits Hinweise auf geltend zu machende Erb-/bzw. Pflichtteilsansprüche. Eine schlüssige Darstellung der etwa geltend zu machenden erbrechtlichen Ansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Ein solcher Fall nicht vor, wenn der Vater noch lebt, sodass die Stellung als zukünftiger gesetzlicher Erbe nicht ausreicht. Hypothetische, künftige Ansprüche können niemals ein Recht auf Einsicht geben.
In einem solchen Fall kommt dem Beteiligten nicht mehr als eine mit der eines Gläubigers vergleichbare Rechtsstellung zu, der sein berechtigtes Interesse an der durch die Grundbucheinsicht zu erlangenden Information nach allgemeiner Ansicht durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den näheren Umständen der Forderung darzulegen hat.
Hinweis: So steht ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art an der Grundbucheinsicht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten des im Grundbuch eingetragenen Erblassers zu, der nach dem Tode seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will. Dieses folgt aus der Gläubigerstellung des Pflichtteilsberechtigten bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Erben.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2015 –I -3 Wx 149/15