Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten.Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt . Weiterlesen
Zu der Frage, ob ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG erstrittener Unterhaltstitel nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann, werden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Weiterlesen
Das Landgericht Berlin gab der Klage der Eltern statt und verpflichtete Facebook, den Eltern der Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, sei wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Vermögens des Erblassers sei nicht gerechtfertigt.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!
LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, 20 O 172/15
Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar.
Sie können jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren.
Eine Erblasserschuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor. Weiterlesen
Ist ein eingetragener Eigentümer verstorben, genügen in der Regel bereits Hinweise auf geltend zu machende Erb-/bzw. Pflichtteilsansprüche. Eine schlüssige Darstellung der etwa geltend zu machenden erbrechtlichen Ansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Ein solcher Fall nicht vor, wenn der Vater noch lebt, sodass die Stellung als zukünftiger gesetzlicher Erbe nicht ausreicht. Hypothetische, künftige Ansprüche können niemals ein Recht auf Einsicht geben.
In einem solchen Fall kommt dem Beteiligten nicht mehr als eine mit der eines Gläubigers vergleichbare Rechtsstellung zu, der sein berechtigtes Interesse an der durch die Grundbucheinsicht zu erlangenden Information nach allgemeiner Ansicht durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den näheren Umständen der Forderung darzulegen hat.
Hinweis: So steht ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art an der Grundbucheinsicht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten des im Grundbuch eingetragenen Erblassers zu, der nach dem Tode seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will. Dieses folgt aus der Gläubigerstellung des Pflichtteilsberechtigten bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Erben.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2015 –I -3 Wx 149/15
Ein volljähriges, studierendes Kind, hat sein Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs einzusetzen und darf das Vermögen nicht anderweit verbrauchen. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit muss es sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015 – 2 UF 107/15
Zweifel am Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens können sich aus dem Umstand ergeben, dass ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. auf einem zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden sind.
Weitere Zweifel können darüberhinaus bestehen aufgrund der äußeren und inhaltlichen Gestaltung sowie der Aufbewahrung an einem für Testamente eher ungewöhnlichen Ort.