Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.

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Liebe Mandanten/innen, liebe Kooperationspartner/innen und liebe Kollegen/innen und Geschäftspartner,

unsere besten Wünsche begleiten Sie durch eine hoffentlich besinnliche Weihnachtszeit.

Für das neue Jahr wünschen wir Ihnen viel Erfolg, Zufriedenheit und Gesundheit.

Wir bedanken uns für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Beste Grüße von Jane Vornberger und Ulrike Fuldner

Aschaffenburg, den 20.12.2015

Zum 1. Januar 2016 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster geändert. Die neue Fassung ist auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Die „Düsseldorfer Tabelle“, die seit 1962 zunächst vom Landgericht Düsseldorf und seit dem 1. Januar 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder, die zuletzt zum 1. August 2015 geändert worden sind, beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle“ entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar 2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 € statt bisher 328,00 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384,00 € statt bisher 376,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 € statt bisher 440,00 € monatlich.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 €, für ein drittes Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der „Düsseldorfer Tabelle“ ablesbar.

Zum 1. Januar 2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 1. Januar 2016 735,00 €, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 €. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 € war seit dem 1. Januar 2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735,00 € orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 € steigen soll.

Quelle: OLG Düsseldorf PM Nr. 23 vom 10.12.2015

Aufgrund der Mindestunterhaltsverordnung v. 3.12.2015 (BGBl I 2015, S. 2188) gilt Folgendes: Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gem. § 1612a Abs. 1 BGB beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe von 0-5 Jahren (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGB) 335 € ab dem 1.1,2016 und 342 € ab dem 1.1.2017,
2. in der zweiten Altersstufe von 6-11 Jahren (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGB) 384 € ab dem 1.1. 2016 und 393 € ab dem 1.1.2017,
3. in der dritten Altersstufe von 12-17 Jahren (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. BGB) 450 € ab dem 1.1. 2016 und 460 € ab dem 1.1. 2017.

Aschaffenburg, den 10.12.2015

Das den Unterhalt beanspruchende Kind muss im Rahmen eines Rechtsstreits darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es seiner Ausbildung pflichtbewusst und zielstrebig nachgeht; kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, steht dem Unterhaltsschuldner ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf den geltend gemachten Unterhalt so lange zu, bis die entsprechenden Informationen erteilt und Nachweise vorgelegt sind.  Weiterlesen

Bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist der Wert des Sachbezugs durch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs auch für private Zwecke gem. § 287 ZPO zu schätzen. Der Vorteil des Firmenfahrzeugs wird durch die steuerliche Bewertung erfasst. Eine Korrektur des steuerlichen Ansatzes kann geboten sein, wenn sich der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation (hier: Verbraucherinsolvenz, 4 Unterhaltsberechtigte) privat ein weniger teures Fahrzeug anschaffen würde. Dann ist es gerechtfertigt, dem Einkommen nur den Nutzungsvorteil eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs zuzurechnen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.8.2015 – Az. 2 UF 69/15

Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten.

Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt.

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Wird der Unterhaltsschuldner erstinstanzlich zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen verpflichtet, deren Nichtexistenz er behauptet, so ist zur Bemessung seiner Beschwer durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht ihn zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es – gegebenenfalls irrig – von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den Beschwerdewert. Weiterlesen

Die bei einer Ausschlagung einer Erbschaft anzulegenden Maßstäbe können nicht unbesehen auf den Erbverzicht übertragen werden.  Eine Ausschlagung erfolgt bei klaren Verhältnissen hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses und der Aktualität der Hilfebedürftigkeit. Von der Ausschlagung einer Erbschaft ist der Fall des rechtsgeschäftlichen Verzichts auf ein gesetzliches Erbrecht ist zu unterscheiden (§ 2346 BGB). Der Erbverzicht soll den Beteiligten ermöglichen, die Erbfolge vor dem Erbfall einvernehmlich durch Vertrag zu regeln. Dem Erblasser wird dadurch bereits zu Lebzeiten Klarheit und Sicherheit über das Ausscheiden des Verzichtenden verschafft. In dieser Fallgestaltung weiß der Verzichtende weder, wie hoch das Erbe sein wird, noch, ob er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers sozial bedürftig ist. Ebenso wenig ist die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende sozialhilferechtliche Rechtslage bekannt. Bei einer Ausschlagung des Erbes sind die Verhältnisse klar.

LSG Bayern, Beschluss v. 30.7.2015, L 8 SO 146/15 B ER

Wenn sich auch mithilfe eines Schriftsachverständigen ein Testament nicht vollständig entziffern lässt,  ist dies nicht als wirksames Testament anzusehen. Zwingende Formvoraussetzung ist die Lesbarkeit der Niederschrift.

Schleswig-Holsteinsiches OLG,  Beschluss vom 16.7.2015, Az.: 3 Wx 19/