Zum 1. Januar 2016 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die neue Fassung ist auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.
Die „Düsseldorfer Tabelle“, die seit 1962 zunächst vom Landgericht Düsseldorf und seit dem 1. Januar 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB.
Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder, die zuletzt zum 1. August 2015 geändert worden sind, beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).
Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle“ entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar 2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 € statt bisher 328,00 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384,00 € statt bisher 376,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 € statt bisher 440,00 € monatlich.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 €, für ein drittes Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der „Düsseldorfer Tabelle“ ablesbar.
Zum 1. Januar 2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 1. Januar 2016 735,00 €, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 €. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 € war seit dem 1. Januar 2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735,00 € orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 € steigen soll.
Quelle: OLG Düsseldorf PM Nr. 23 vom 10.12.2015