Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a A kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden. Nr. 1 BGB
Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung folgt aus §§ und kann nicht erst ab Rechtkraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die – aus 1 S. 2, 749 oder 723 BGB§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist . Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe.
OLG Hamm, Beschluss v. 21.6.2016, 12 UF 170/15