Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt.

BFHUrt. v. 18.5.2017 – III R 11/15

Trennen sich Ehegatten und lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldbeziehers, sollte er dies seiner Familienkasse alsbald mitteilen, damit das Kindergeld entsprechend der geänderten Familienverhältnisse geändert werden kann.

Das KG Berlin hat zu folgenden Fragen Stellung genommen

KG, Beschl. v. 31.01.2017 – 13 UF 125/16

1. Die Kosten einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung stellen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar. Die Kosten für diese Behandlung sind nicht in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle (bzw. den Unterhaltstabellen der anderen OLG) enthalten. Für diese Kosten haften beide Elternteile entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte.

2. Verfügt ein Elternteil nicht über genug Einkommen, sich an den Kosten zu beteiligen, weil er gegen seine Erwerbsobliegenheit verstößt, sind ihm für die Verteilung des Sonderbedarfs fiktive Einkünfte zuzurechnen.

3. Hat der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz verloren und eine Abfindung hierfür erhalten, so ist diese zur Auffüllung einer entstandenen Differenz zwischen dem früheren Einkommen und den aktuellen Bezügen auf ein Jahr umzulegen.

Ab dem 01.01.2018 haben minderjährige Kinder, deren Eltern getrennt leben einen Anspruch auf  Unterhalt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle. Je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen steigen die Unterhaltssätze um sechs bis zwölf Euro. Die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen steigen und die Einkommensgruppen ändern sich erstmals seit 2008. Für manche Kinder sinkt der Unterhalt daher auch.

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/index.php

Hunde, die als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, sind gemäß § 1361a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. Im vorliegenden Fall kam als nachrangiges Kriterium der Tierschutz zum Tragen, der gebot, die Tiere nicht zu trennen und erneut umzusiedeln. Alle Tiere verblieben daher bei der Ehefrau, bei der sie seit der Trennung lebten (Beschluss vom 07.12.2016, Az.: 10 UF 1429/16).

Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente  gegen den anderen Ehepartner.
Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
BGH, Beschluss vom 27. 4. 2016 – XII ZB 485/1

Zum 1. Januar 2017 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich zum 1. Januar 2017. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612 a Abs. 1 BGB vom 3.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. – 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/07_11_2016_/index.php

 

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, und hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum (hier über zwei Jahre) in dem erlernten Beruf gearbeitet hat, keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt.

OLG Frankfurt/M. Beschluss v. 28.7.2016, 5 UF 370/15

1. Bei der Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs handelt es sich um eine Familienstreitsache, nämlich eine Unterhaltssache im Sinne des §  231 FamFG. Die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften über die Präklusion in der Beschwerdeinstanz nach § 531 ZPO sind somit nicht anwendbar, sondern die Vorschrift des § 115 FamFG. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein vom Obhutselternteil als von ihm getragen behaupteter Bedarf des Kindes in Höhe des Mindestunterhalts kann vom in Anspruch genommenen anderen Elternteil nicht pauschal bestritten werden. Gleiches gilt für die Behauptung, selbst nicht leistungsfähig gewesen zu sein. (amtlicher Leitsatz)

3. Eine Zahlung an den Unterhaltsberechtigten kann den Ausgleichsanspruch zum Erlöschen bringen. Ob dies auch für die Leistung an Erfüllungs statt bei Annahme einer Gesamtgläubigerschaft zwischen Obhutselternteil und Kindern in der Weise gilt, dass die Leistung an einen Gläubiger auch gegenüber allen übrigen Gläubigern wirkt, ohne dass es darauf ankäme, ob alle Gläubiger einverstanden sind, kann offenbleiben. Denn ein Fall der Gesamtgläubigerschaft liegt bei dieser Konstellation nicht vor. (amtlicher Leitsatz) Weiterlesen

Die persönliche Anhörung in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß  § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu .

Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen.

BGH, Beschluss v. 29.6.2016, XII ZB 603/15

1. Ein volljähriges Kind hat zur Deckung seines Unterhalts vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern in Anspruch nimmt. Jedoch muss dem Volljährigen ein Notgroschen verbleiben, wenn nicht auf Seiten des Unterhaltsschuldners enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Das volljährige Kind muss somit auch die Substanz seines Vermögens einsetzen. Dabei ist das anzurechnende Vermögen um einen Schonbetrag zu bereinigen, der etwa in Anlehnung an den „Notgroschen“ des Sozialhilferechts festzusetzen ist (§ 12 SGB II).

2. Inwieweit ein volljähriges Kind sein Vermögen für die Ausbildung einsetzten muss, ist nach einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt.

3. Die in Kenntnis des Ausbildungsunterhalts erfolgten Ausgaben (Sprachreise, Computer), die zu einer Verringerung dieses Vermögens geführt haben, sind mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Anschaffung vorhandene Vermögen der Antragstellerin und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern gerechtfertigt, da sie der Ausbildung dienten.

OLG Jena, Beschluss vom 3.3.2016Aktenzeichen 1 UF 340/15