Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klagantrages, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist.
Der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt ist der Eingang der Beschwerde.
Der Rückstandswert wird grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt berechnet. Der Zeitraum zwischen Eingang des Klagantrages und der Beschwerde bleibt aber wegen § 40 Abs. 2 FamGKG außer Betracht, sodass der Wert jedenfalls in Fällen, in denen der Antrag nicht zwischenzeitlich erweitert wurde, gar nicht erst errechnet werden muss.
Für den laufenden Unterhalt ist zunächst das Zwölffache des Unterhaltsbetrages zu errechnen, der für den Zeitraum ab Beschwerdeeinlegung beschwerdegegenständlich ist. Anschließend ist wegen § 40 Abs. 2 FamGKG das Zwölffache des Unterhaltsbetrages zu bestimmen, der für den Zeitraum ab Eingang des Klagantrages geltend gemacht wurde. Als Verfahrenswert ist dann der niedrigere der beiden festzusetzen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2015 – Az. 5 UF 222/14