Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit ein Testament zu errichten. Jeder voll geschäftsfähige Volljährige besitzt auch die Testierfähigkeit. Die Testierfähigkeit muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gegeben sein.

Der Testierende muss in der Lage sein, die Gründe für seine Entscheidung zu reflektieren und die Rechtsfolgen seiner Entscheidung zu erkennen und zu verstehen.

Die Testierfähigkeit festzustellen, ist oft nicht einfach, da die Grenze zwischen einer krankhaften Störung und einer normalen altersbedingt eingeschränkten Geistestätigkeit oft schwer zu erkennen ist.

Testierunfähigkeit kann z.B. bei einer (altersbedingten) Demenzerkrankung gegeben sein.

Allerdings hat das LG Heilbronn nun klargestellt, dass Erinnerungslücken und einzelne Vergesslichkeiten des Testierenden als „durchaus … alterstypische Erscheinung …, die allein noch nicht dazu führt, dass von einer Testierunfähigkeit auszugehen“ zu werten seien.

Bei normaler altersbedingter Geistestätigkeit ist daher auch bei Vergesslichkeit oder einzelnen Erinnerungslücken in der Regel die Testierfähigkeit noch gegeben.

Entscheidend ist daher die Frage, ob der Testierende dennoch in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen und danach zu handeln.

s. auch: LG Heilbronn – Beschluss vom 13.09.2021 – 3 S 5/21

Der Mindestunterhalt beträgt nach der Tabelle ab dem 1. Januar 2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren 396 Euro pro Monat, also ein Plus von drei Euro.
Für Kinder von sechs bis elf sind es 455 Euro, vier Euro mehr.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es mit 533 Euro fünf Euro mehr.
Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert.
Der Unterhalt wird mit der Tabelle den Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen entsprechend errechnet. Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle für Einkommen bis zu 5500 Euro bleiben gegenüber 2021 unverändert. Dafür wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen aufgestockt bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro.

Die Höhe der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzenden Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Neben dem objektiven Mietwert haben folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe:

Der BGH hat entschieden, dass Eltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern trifft, wenn die Großeltern finanziell leistungsfähig sind. In diesem Fall muss der erwerbstätige Elternteil nicht schon das Einkommen oberhalb des notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) sondern erst oberhalb des angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €) einsetzen. Antragsteller war in dem zu entscheidenden Fall das Bundesland als Träger der Unterhaltsvorschusskasse.

s. auch BGH, Beschl. v. 27.10.2021 – XII ZB 123/21

Das OLG Nürnberg hatte sich in zwei Beschlüssen mit „Anregungen“ von Eltern zu befassen, welche sich gegen die Anordnungen der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie der räumlichen Distanz an zwei Schulen wandten und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie des Infektionsschutzgesetzes verlangten.

Die Antragsteller sind Schüler. Mit Schreiben vom 15.03.2021 wandten sich die sorgeberechtigten Eltern an das Amtsgericht Kelheim und regten an, ein Eilverfahren wegen der Gefährdung des Wohles ihrer Kinder und aller weiteren Schulkinder der jeweiligen Schulen zu eröffnen. Das Amtsgericht sollte die Rechtmäßigkeit der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung überprüfen und das Infektionsschutzgesetz zur Feststellung von dessen Unwirksamkeit dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Die Eltern vertraten die Auffassung, dass sowohl ihre Kinder als auch alle weiteren Schüler in ihrem körperlichen, seelischen und geistigen Wohl und in ihren Menschen- und Grundrechten durch die schulintern verordnete Pflicht zum Tragen von Masken und zum Abstandhalten verletzt seien. In diesen Anordnungen liege ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984. Gestützt wurde diese Behauptung auf angebliche wissenschaftliche Erkenntnisse.
Das Amtsgericht – Familiengericht – erklärte sich jeweils für unzuständig und verwies die Verfahren an das Verwaltungsgericht Regensburg. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts legten die Eltern Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg ein und verwiesen darauf, dass die physische und psychische Gesundheit ihrer Kinder im Moment „stark geschädigt“ sei. Auch die nunmehr angeordneten Corona-Selbsttests seien rechtswidrig. Zur Begründung bezogen sich die Eltern unter anderem auf einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021, in welchem das dortige Amtsgericht der Schulleitung die Anordnung einer Maskenpflicht, des Distanzgebots und der Schnelltestpflicht untersagt und die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts angeordnet hatte.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerden der Eltern zurückgewiesen, gleichzeitig die Verweisung an das Verwaltungsgericht aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass die Familiengerichte nicht zuständig seien. 

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.04.2021, AZ: 9 WF 342/21 und 9 WF 343/21

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der getrenntlebende Ehemann die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern darf.In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall trennten sich die Ehegatten am 11.11.2018, woraufhin der antragstellende Ehemann die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn am 03.01.2019 verließ. Das Scheidungsverfahren wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Die Ehefrau, zugleich Antragsgegnerin des Verfahrens, verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung, für die der Antragsteller auch in der Folgezeit die volle monatliche Netto-Kaltmiete von EUR 1.850,00 nebst Betriebskosten von EUR 350,00 zahlte. Nachdem die Antragsgegnerin die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung vorgerichtlich ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Familiengericht, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erreichen.Mit Erfolg. Das Amtsgericht räumte im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten den Vorrang ein. Die Antragsgegnerin könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach sei ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen sei.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2021, AZ: 477 F 23297/20

Kindesanhörung nicht ausnahmslos erforderlich

Zur Entbehrlichkeit der Kindesanhörung bei Teilentzug der elterlichen Sorge und Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entnahme einer Speichelprobe beim Kind im Rahmen der Feststellung der genetischen Abstammung.

2. Kommt es – beispielsweise wegen eines eingeschränkten Prüfungsgegenstands und auf der Hand liegender Gründe – für die gerichtliche Entscheidung auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen der Kinder nicht an, kann ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden, auch im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.8.2020 – 1 BvR 886/20

Zum 1.1.2021 hat sich die Düsseldorfer Tabelle geändert. Die Regelsätze für den Kindesunterhalt stiegen als Folge des Anstieg des Mindestunterhaltes durch die 3. Mindestunterhaltsverordnung. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ändert sich nicht und auch der Bedarf Studierender, die bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, bleibt unverändert. 

Die  Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wird zum Jahresanfang 2021 angepasst. 

Die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2021 können sie hier abrufen: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/index.php

Das sogenannte Berliner Testament regelt häufig, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils von diesem den Pflichtteil fordern auch nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten sollen. Das OLG München hatte zu klären, durch welches Verhalten des Kindes die Pflichtteilsklausel ausgelöst wird.Die Tochter forderte nach dem Tode des Vaters die Einziehung des der Mutter erteilten Erbscheins, mit der Begründung das Testament weise Auffälligkeiten auf und der Testierwille müsse bezweifelt werden. Der Antrag wurde als unbegründet abgelehnt. Nach versterben der Mutter beantragte die Tochter die Erteilung des Erbscheins. Hiergegen wandte sich der Bruder mit der Begründung mit dem Antrag auf Einziehung des Erbscheines der Mutter habe die Tochter das Erbe verwirkt. Das OLG München vertrat die Auffassung, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht greife. Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins sei nicht vergleichbar mit der Geltendmachung eines Pflichtteils.

s. auch OLG München Beschluss vom 06.12.2018, AZ: 31 Wx 374/17


Das Landgericht Mannheim hat in seiner Entscheidung vom 02.06.2020 die Auffassung vertreten dass die Kosten der Grabpflege dann eine Nachlassverbindlichkeit darstellen, wenn der Erblasser die Erben testamentarisch verpflichtet hat. Sie sind dann als Passiva bei der Berechnung des Pflichtteils anzusetzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen.

LG Mannheim, Az: 10 S 23/19, abgedruckt in ZErb 10/2020, S. 369