Grundsätzlich ist zur Ermittlung des Zugewinns die Differenz des Vermögens zu Beginn der Ehe (Heirat) und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend. Ausnahmsweise kann das Endvermögen zu einem anderen Stichtag maßgebend sein.

Im Falle einer verfrühten Stellung eines Scheidungsantrages entschied der BGH nun mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. XII ZB 488/16), dass die verfrühte Stellung des Scheidungsantrages alleine noch nicht einen derartigen Ausnahmefall begründet. Ein Ausnahmefall zum grundsätzlichen Stichtag nach § 1384 BGB sei nur anzunehmen, wenn die illoyale Absicht des antragstellenden Ehegatten erkennbar sei, den anderen Ehegatten an einer konkret absehbaren wesentlichen Vermögensmehrung nicht teilhaben zu lassen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Stichtag sei auch dann gerechtfertigt, wenn die Ehegatten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens dieses aus den Augen verlieren und es während dieses Fortbestehens der Ehe an einer Lebens- und Wirkungsgemeinschaft fehle, die den inneren Grund für den Zugewinnausgleich darstelle.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7a39517dbf22ba0f19d72a131b67ea33&nr=80623&pos=0&anz=1

 

Das OLG Hamm (26.10.17, 10 U 31/17) entschied einen Fall, in dem der Verstorbene mittels  Testament seine Lebensgefährtin und seinen Bruder zu Erben eingesetzt hatte. Zudem hatte er in diesem Testament seinem Sohn den dadurch grundsätzlich gegebenen Pflichtteil entzogen. Das OLG bestätigte die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung gegenüber dem Sohn gem. § 2333 Abs. 1 BGB.

Der Enkel des Erblassers der seinen Pflichtteil forderte gab das OLG recht. Durch die Entziehung ist nicht der gesamte Familienstamm betroffen, sondern sie wirkt sich nur dem Sohn gegenüber aus.

OLG Hamm Urteil vom 26.10.2017, AZ: 10 U 31/17

Der Begriff „Umgangsrecht“ umfasst nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern. Dies entschied der EuGH am 31.5.2018. Er folgt damit den  Schlussanträgen von Generalanwalt Szpunar vom 12.04.2018

BGB §§ BGB § 428, BGB § 432, BGB § 551, BGB § 714, BGB § 812, BGB § 1568 a, BGB § 1568 b; HausratsVO § HAUSRATSVO § 8

Setzt die Ehefrau das vom Ehemann begründete Mietverhältnis bei Trennung oder Scheidung in dessen und im Einvernehmen des Vermieters fort, kann der Ehemann, solange das Mietverhältnis fortdauert und keine abweichende Parteivereinbarung erzielt wird, keinen Ausgleich dafür verlangen, dass der Ehefrau die von ihm allein an den Vermieter geleistete Kaution zugute kommt. Eine Analogie zu den Vorschriften über die Verteilung des Hausrats kommt nicht in Betracht. (Leitsatz der Redaktion)

KG, Beschluss vom 14.11.2017 – 19 UF 39/17

 

ein Darlehen zur Finanzierung des Familienheims auf und bezahlt der Ehemann allein Zins und Tilgung so können die enterbten Kinder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Ehefrau haben. Die Finanzierungsleistungen können pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen darstellen.

 

BGH, Urteil vom 14.03.2018, AZ: IV ZR 170/16

Bei Familieneinkommen bis 11.000 € netto ist nun ohne konkrete Bedarfsberechnung die Quotenmethode als Ausprägung des Halbteilungsgrundsatzes anwendbar. Auch  bei höheren Einkommen bleibt diese Methode zulässig, aber der Berechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Verwendung des höheren Einkommens zum Konsum. Daneben kann er aber auch die konkrete Bedarfsberechnung vornehmen.

Damit hat der BGH erhebliche regionale Unterschiede bei der konkreten Bedarfsberechnung beseitigt.

BGH, Beschluss vom 15.11.2017, AZ: XII ZB 503/16

Im Rahmen der Auskunftsanspruchs gem. § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht bei Immobilien kein Anspruch darauf, Auskunft zu der Versicherungssumme 1914 (Stammversicherungssumme).

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2017, AZ: 6 WF 204/17

Ein Unterhaltsanspruch kann schon vor Eintritt der Verjährung verwirkt sein, wenn er nicht geltend gemacht wird.

Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltes oder der Fortsetzung einer begonnen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.

BGH Beschluss vom 31.01.2018, AZ: XII  ZB 133/17

Verstoß gegen Umgangsregelung durch verweigerte Herausgabe der Reisepässe der Kinder begründet Schadens­ersatz­anspruch des Umgangsberechtigten

Verweigert ein Elternteil die Herausgabe der Reisepässe der minderjährigen Kinder und liegt darin ein Verstoß gegen eine vor Gericht getroffene Umgangsregelung, kann dem umgangsberechtigten Elternteil ein Schadens­ersatz­anspruch zustehen. Der Schaden kann etwa darin liegen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig war. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.



 

OLG Bremen, Beschluss vom 24.11.2017 – 4 UF 61/17 –

BGH Urteil vom 17.11.2017

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits ge-geben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im An-schluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994 – XII ZR 100/93 – FamRZ 1994, 1169 und vom 7. Juli 1982 – IVb ZR 738/80 – FamRZ 1982, 996).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2a470630f668050ff17f856c44bfcf0c&nr=80580&pos=0&anz=1